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Parteivergleich! Aufrechnung dadurch ausgeschlossen?

Das OLG Jena hatte in einer Entscheidung vom 25.04.2017 über eine nicht seltene Problemstellung zu entscheiden.

Ein Kaufmann (K) bestellte bei einem Unternehmer u.a. sog. Heißluft-/Sauerstoffgeneratoren. Der Liefervertrag sah vor, dass erhebliche Teile des Werklohnes vorab zu bezahlen waren. Die Restzahlung sollte nach Erhalt der vollständigen Lieferung und Schlussrechnung erfolgen. Es traten dann Differenzen bezüglich der Funktionstauglichkeit der Geräte auf, in dessen Zuge K den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Anlässlich einer späteren Besprechung schlossen K + U einen Vergleich, wonach teilweise der Lieferauftrag rückabgewickelt werden sollte und dementsprechend U einen Teil des vorab erhaltenen Werklohnes zurückzuerstatten habe.

Hieran hielt sich U in der Folge nicht. Er behielt Teile des vergleichsweise zurückzubezahlenden Betrages mit dem Argument ein, ihm stehe aus einer früheren Schlussrechnung noch eine (Gegen-) Forderung zu.

U klagte daraufhin den Vergleichsbetrag ein und bekam letztendlich Recht. Der Einbehalt von Teilen der Vergleichssumme stelle – so das OLG – jedenfalls im Ergebnis eine Aufrechnung dar. Eine solche sei nach der Logik und Auslegung der Vergleichsvereinbarung allerdings stillschweigend ausgeschlossen worden.

In der Rechtsprechung und Literatur ist es anerkannt, dass Vertragspartner – insbesondere wenn es sich um Kaufleute handelt – auch stillschweigend ein Aufrechnungsverbot vereinbaren können. Barzahlungsklauseln stellen regelmäßig ein solches Aufrechnungsverbot dar, auch wenn sie in Kenntnis einer aufrechenbaren Gegenforderung vereinbart werden. Dementsprechend war auch in dem behandelten Fall der Vergleich dahingehend zu verstehen, dass die Rückzahlungsverpflichtung unabhängig von bekannten, streitigen Gegenforderungen erfolgen sollte.

Damit wird die Gegenpartei auch nicht rechtlos gestellt; denn diese kann ihre behaupteten Ansprüche natürlich klagweise weiterverfolgen. In der Praxis sollte vor diesem Hintergrund beachtet werden, welche Reichweite eine Vergleichsvereinbarung in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen haben soll. Klarstellend sollte ggf. verbindlich fixiert werden, dass die Vergleichszahlungen aufrechnungsfrei zu erfolgen hat.

Quellenhinweis: IBR 2018, 125

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