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Gebietserhaltungsanspruch: Was fremd ist, stört!

Problemstellung: Der VGH Bayern hatte sich in einer Beschlussentscheidung vom 24.02.2020 mit der Zulässigkeit eines Biergartens in einem Allgemeinen Wohngebiet zu befassen.

Dem Betreiber eines Restaurants wurde die Baugenehmigung zur Errichtung eines Biergartens an ein bestehendes Restaurant erteilt. Hiergegen wendete sich ein Nachbar, der erstinstanzlich die Aufhebung der Genehmigung erstritt. Begründet wurde die Ausgangsentscheidung mit dem (abstrakten) Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn. Bei dem Biergarten handle es sich um ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. Dieses sei mit der Eigenart der näheren Umgebungskulisse nicht zu vereinbaren. Es handelt sich auch nicht um eine in einem faktischen Allgemeinen Wohngebiet zulässige, der Versorgung des Gebietes dienende Schank- bzw. Speisewirtschaft.

Der VGH Bayern bestätigte im Beschwerdeverfahren die Ausgangsentscheidung (Az.: 15 ZB 19.1505). In der Begründung ist dargelegt:

Jeden Eigentümer stehe unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung das Recht zu, sich gegen eine schleichende Umwandlung eines Gebietes durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Die für die Bewertung des Vorhabens und seiner Gebietstypik bzw. Gebietsfremdheit vorhandene Bebauungsweise mit Ausnahme der Gaststättennutzung auf dem Baugrundstück und im Übrigen freiberuflicher Dienstleister ausschließlich Wohnnutzungen auf. Nach der Art der baulichen Nutzung sei deshalb von einen de facto reinen Wohngebiet oder mindestens Allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Demgegenüber stelle der geplante Biergarten einen „Ausreiser“ dar. Das Vorhaben sei auch nicht entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als in einem (faktischem) Allgemeinen Wohngebiet zulässige, der Versorgung des Gebietes dienende Schank- bzw. Speisewirtschaft zu bewerten. Denn tatsächlich sei die Gaststätte gebietsübergreifend und auf einen größeren Besucherkreis ausgerichtet (mehrere 100 Sitzplätze, Werbung für überregionale Großveranstaltungen u. a.). Dies bedingend zwingend auch nachteilige Folgen durch entsprechenden An- und Abfahrtsverkehr von Gebietsfremden.

Anmerkung: Die restriktive Auslegung des Gerichtes zur Frage der analogen Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO hinsichtlich der Versorgungsfunktion von Gaststätten ist – im Lichte des Schutzzweckes des Bauplanungsrechtes – überzeugend: Lediglich Gaststätten ohne überregionalen „Einzugsbereich“ weisen einen erforderlichen funktionalen Gebietsbezug auf, der die ausnahmsweise die Zulässigkeit in einem Wohngebiet rechtfertigen kann.

Quellenvermerk: IBR 2020, 369

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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