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Betriebserweiterung als Nutzungsänderung – Genehmigungspflicht?

Die Klärung der Frage, wann die Variationsbreite einer bisherigen Nutzung überschritten und damit baurechtlich genehmigungspflichtig wird, kann im Einzelfall problematisch sein. Mit dieser in praxi nicht seltenen Konstellation hatte sich das OVG Sachsen-Anhalt im Rahmen einer Entscheidung vom 22.04.2024 (Az. 2 M 22/24) zu befassen.

Es ging um Folgendes: Der Eigentümer und Betreiber eines Betonwerkes wendet sich gegen eine bauaufsichtsrechtliche Nutzungsuntersagung. Auf dem Betriebsgelände war ursprünglich ein Betonwerk betrieben worden. Mittlerweile ist dort ein Betrieb zur Steinaufbereitung installiert. Auch weitere Nutzungen sind auf dem Areal vorhanden. Eine Baugenehmigung kann der Eigentümer weder für die frühere noch aktuelle Nutzung vorweisen. Da das Betriebsgelände an Wohngrundstücke angrenzt, zeichnen sich Emissionskonflikte ab. Der Aufforderung der Baurechtsbehörde, ein Baugesuch für die aktuellen Grundstücksnutzungen einzureichen, kommt der Eigentümer nicht nach. Er beruft sich auf Bestandsschutz.

Die Entscheidung: Die Einlassung des Eigentümers bleibt erfolglos. Wer sich auf Bestandsschutz für ausgeübte Nutzungen aufgrund einer früheren Baugenehmigung beruft, ist – so der Senat – nicht nur für das Vorliegen der Baugenehmigung beweispflichtig; sondern insbesondere auch für deren Umfang und Inhalt. Auch unterstellt, dass das Betonwerk ursprünglich über eine baurechtliche Genehmigung verfügt hat, wäre die aktuelle Nutzung von dieser nicht (mehr) gedeckt. Es ist nicht ausreichend, dass der Betrieb möglicherweise unter dieselbe Nutzungsart der BauNVO zu subsumieren ist. Denn unklar bleibt jedenfalls, inwieweit Betriebszeiten, Art und Lage von Emissionsquellen (beispielsweise durch Andienungsverkehr) sowie die konkrete Nutzungssituation mit der ursprünglichen Genehmigung noch konform geht.

Diesen Nachweis habe der Eigentümer nicht führen können.

Anmerkung: Es gilt der Grundsatz, dass Nutzungsänderungen dann genehmigungspflichtig sind, wenn die neue Nutzung sich nicht mehr als bloße Variante der ursprünglich genehmigten Nutzung darstellt. Die zulässige Variationsbreite kann insbesondere dann überschritten werden, wenn die Änderung zu einer Verschlechterung der Emissionssituation führt oder sonstige baurechtlich relevante Auswirkungen auslöst.

Quellen Hinweis: IBR 2024, 374

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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