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Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot

Zeichnen sich Probleme beim Schulbesuch ab, z.B. in Form eines Störens des Unterrichts, häufigen Fehltagen, Ängsten oder Schwierigkeiten, dem Lernstoff zu folgen, wird häufig von Seiten der Erziehungsberechtigten, Schulen oder der Schulaufsichtsbehörde ein Verfahren zur Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in den Raum gestellt. Dieser kann helfen, Schülern mit Defiziten oder Schwierigkeiten in bestimmten Bereichen zu unterstützen und ihnen eine Teilhabe am Unterricht zu ermöglichen.

Förderschwerpunkte

Folgende Förderschwerpunkte gibt es:

  • Lernen
  • geistige Entwicklung
  • Hören
  • körperliche und motorische Entwicklung
  • Sehen
  • Sprache
  • emotionale und soziale Entwicklung („ESENT“)
  • Schüler in längerer Krankenhausbehandlung

Es gibt die unterschiedlichsten Wege und Möglichkeiten, den jeweiligen Schüler bestmöglich zu fördern und zu unterstützen. Dementsprechend vielschichtig ist das Verfahren aufgebaut, um die bestmöglichen Unterstützungsangebote zu identifizieren und den passenden Lernort zu finden. Die rechtlichen Hintergründe für die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs finden sich in §§ 82 ff. Schulgesetz (SchG) und der Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote (SBA-VO). Das Verfahren läuft in fünf Stufen ab:

1. Stufe: Feststellung des Anspruchs

Das Verfahren kann entweder von den Erziehungsberechtigten oder der Schule eingeleitet werden (§ 4 bzw. § 5 SBA-VO). Zur Frage, ob der Anspruch besteht, wird vom Staatlichen Schulamt ein Feststellungsverfahren durchgeführt (§ 6 SBA-VO); dieses beauftragt die sonderpädagogische Diagnostik und führt Prüfungen (pädagogisch-psychologische Prüfung einschließlich Schulleistungsprüfung; Intelligenztest) durch. Es besteht eine Mitwirkungspflicht für die Erziehungsberechtigten. Sofern ein derartiger Anspruch vom Staatlichen Schulamt festgestellt wird (§ 7 SBA-VO), legt dieses den Förderschwerpunkt fest.

2. Stufe: Wahl der Schulart

Bevor die Erziehungsberechtigten wählen, wo dieser Anspruch erfüllt wird (also an einer Allgemeinen Schule oder einem SBBZ), hat das Staatliche Schulamt ausführlich über die schulischen Angebote und Fördermöglichkeiten zu beraten (§ 11 SBA-VO); es wird eine sogenannte „Bildungswegekonferenz“ durchgeführt, um zu klären, wo der Anspruch erfüllt werden könnte. Die Entscheidung, ob der Anspruch an einer allgemeinen Schule oder einem SBBZ erfüllt werden soll, liegt aber grundsätzlich bei den Eltern (§§ 12 und 13 SBA-VO); nur in Einzelfällen ist das Staatliche Schulamt befugt, hiervon abzuweichen.

3. Stufe: Wahl des Bildungsorts

Die Wahl der konkreten Schule richtet sich danach, wo der Anspruch erfüllt werden soll (siehe 2. Stufe).

Wenn dies an einem SBBZ erfolgen soll, teilt das Staatliche Schulamt die in Frage kommenden Bildungsorte mit; anschließend melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind dort an (§ 14 SBA-VO).

Wenn der Anspruch an einer allgemeinen Schule erfüllt werden soll (inklusive Bildung), wird zunächst eine Bildungswegekonferenz durchgeführt (§ 15 SBA-VO), in der erörtert wird, wo der Anspruch erfüllt werden kann; das Staatliche Schulamt schlägt sodann abschließend einen Bildungsort vor, der sich nach dem Schulangebot in der Umgebung richtet. Für die Bildungswegekonferenz, an der auch die betreffenden Schulen sowie ggf. Kosten- und Leistungsträger mitwirken, können die Erziehungsberechtigten eine Person ihres Vertrauens (z.B. einen Rechtsanwalt) hinzuziehen. Anschließend schlägt das Staatliche Schulamt einen Bildungsort vor (§ 16 SBA-VO). Weicht der Wunsch der Erziehungsberechtigten von der vorgeschlagenen Schule ab, teilen sie den Wunsch mit; sodann entscheidet abschließend das Staatliche Schulamt. Diese Entscheidung kann ggf. mit Rechtsmitteln angefochten werden.

4. Stufe: Verfahren der Schulaufnahme

Bei der Schulanmeldung ist die Entscheidung des Staatlichen Schulamts über den Bildungsort vorzulegen. Dies gilt auch bei Aufnahme an einer allgemeinen Schule; die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, diese auf den festgestellten Anspruch hinzuweisen und die Entscheidung über den Bildungsort vorzulegen.

5. Stufe: Erfüllung des Anspruchs

Die Erfüllung des Anspruchs auf ein SBA ist in § 15 SchG sowie § 23 ff. SBA-VO geregelt. Um dem Förderanspruch gerecht zu werden, kann z.B. ein zieldifferenter Unterricht erfolgen (§ 15 Abs. 4 SchG), wonach die Bildungsziele und Leistungsanforderungen von denen der besuchten Schule abweichen; dann gelten Besonderheiten bei Leistungsbewertungen, Versetzungsentscheidungen und Schulabschluss (§§ 25 ff. SBA-VO). Soweit sich Maßnahmen als notwendig erweisen, die von der einzelnen Schule nicht leistbar sind, werden nach Ziff. 2.1 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums (VwV-KM) im Zusammenwirken von Schule und Erziehungsberechtigten weitere schulische und außerschulische Partner, insbesondere die zuständige Schulaufsichtsbehörde, der Schulträger oder der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe einbezogen. Die Koordination erfolgt ggf. durch das Staatliche Schulamt. Denkbar ist eine Integrations-/Eingliederungshilfe (sog. Schulbegleitung) zur Begleitung und Unterstützung des Schulalltags, wobei für die pädagogischen Inhalte die Lehrer verantwortlich bleiben. Ziel ist die Integration des Schülers in den Klassenverband, weshalb dieser in der Regel nicht separiert von der übrigen Klasse unterrichtet werden sollte. Die Kosten der Eingliederungshilfe werden im Regelfall vom Jugendamt getragen; Voraussetzungen und Umfang der Kostentragung bestimmen sich nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs, konkret § 35a SGB VIII.

Fazit

Wie oben dargestellt, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, Schüler mit Förderbedarf zu unterstützen. Klarzustellen ist, dass es sich hierbei im Regelfall um kein „Muss“ handelt, sondern lediglich um ein Angebot. Ziel aller Beteiligten sollte immer das Wohl des Schülers sein, um für ihn bestmögliche Lernbedingungen zu schaffen. Falls ein Bedürfnis danach besteht, über einen Förderanspruch nachzudenken oder eine Unterstützung, die von der Schule nicht geleistet werden kann, in Anspruch zu nehmen, bestehen hierfür viele Möglichkeiten.

Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in dieser Angelegenheit haben oder weitergehende Informationen wünschen, steht Ihnen als Ansprechpartner Rechtsanwalt Raphael Beck gerne zur Seite und vertritt Sie erforderlichenfalls gegenüber Schule, Behörden und Gerichten.

[Für die Richtigkeit und Aktualität der obigen Ausführung wird keine Gewähr übernommen.]

Raphael Beck
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