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bei Glatteis haftet der Wohnungseigentümer

BGH Urteils vom 06.08.2025 – VIII ZR 250/23

Die Mieterin stürzt im Winter auf einem vereisten Weg vom Haus zur Straße auf dem Gemeinschaftseigentum und erleidet erhebliche Verletzungen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte bereits 2008 einen professionellen Hausmeisterdienst mit dem Winterdienst beauftragt; die Kosten werden über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt.

Der Vermieter darf Winterdienst und Verkehrssicherung grundsätzlich an Dritte (Hausmeisterdienst, Dienstleister) delegieren. Im Mietverhältnis ist der beauftragte Winterdienst Erfüllungsgehilfe des vermietenden Wohnungseigentümers im Sinne von § 278 S. 1 Alt. 2 BGB.

Die rechtliche Konsequenz ist, dass kein Haftungsausschluss zugunsten des Vermieters besteht. Die vertragliche Winterdienstpflicht verbleibt beim Vermieter mit der Folge: Ein etwaiges Verschulden des Winterdienstunternehmens bei der Räum- und Streupflicht wird der Vermieterin voll zugerechnet; sie haftet gegenüber dem Mieter so, als hätte sie selbst den Winterdienst fehlerhaft erbracht.

Vermietende Wohnungseigentümer bleiben gegenüber ihren Mietern für Winterdienst im Bereich des Gemeinschaftseigentums voll verantwortlich – unabhängig von WEG Strukturen und Delegation und können sich gegenüber dem Mieter nicht auf „das ist Sache der Gemeinschaft / des Verwalters / des Dienstleisters“ berufen.

Falls auch Sie Fragen zum Immobilienrecht, Wohnungseigentum oder Themen innerhalb einer WEG haben, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in RavensburgWangenIsny

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Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes
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