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Halten des Mobiltelefons während der Fahrt alleine ist kein Verstoß gegen das „Handyverbot“

Nach § 23 Abs. 1a StVO a.F. war die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons beim Führen eines Fahrzeugs verboten, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden musste. In der Praxis stellte sich daher regelmäßig die Frage, ob das Handy während der Fahrt nur gehalten oder zum Zwecke des Telefonierens auch „benutzt“ wurde. Diese Regelung hat der Gesetzgeber durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 6.10.2017 nun grundlegend reformiert. Nach der gesetzlichen Neuregelung darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, beim Führen eines Fahrzeugs nur benutzt werden, wenn das Gerät hierfür weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder nur eine kurze Blickzuwendung nötig ist. Von den Gerichten wird die Gesetzesänderung bislang regelmäßig dahingehend verstanden, dass bereits das bloße In-den-Händen-Halten des Geräts von der verbotenen Nutzung elektronischer Geräte erfasst wird. Dem haben nun das OLG Celle (Beschluss vom 07. Februar 2019 – 3 Ss (OWi) 8/19) wie auch das OLG Hamm (Beschluss vom 28.02.2019 – 4 RBs 30/19) eine Absage erteilt. Nach Auffassung der beiden Gerichte ist auch nach der Neufassung der Norm allein das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß. Eine andere Auslegung des § 23 Abs. 1a StVO n.F. wäre schon mit dem Wortlaut der Vorschrift, die jedenfalls ein „benutzen“ voraussetzt, nicht vereinbar. Fehlt es demnach am Element der „Benutzung“, so unterfällt auch allein das „Halten“ nicht dem Verbot. Ging man zunächst davon aus, dass durch die Neufassung des § 23 StVO keinerlei Zweifel in der Auslegung darüber verbleiben, was eine verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts beim Führen eines Fahrzeugs darstellt, wird man durch diese beiden Entscheidungen eines Besseren belehrt. Die Feststellung alleine, das beim Autofahren ein elektronisches Gerät in der Hand gehalten wurde, reicht für die Annahme einer verbotswidrigen Nutzung nach wie vor nicht aus.

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