Ist die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich, kann gegenüber dem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden (§ 31a StVZO).
Wenn man als Halter eines Kraftfahrzeugs nicht immer weiß, wer mit dem Fahrzeug fährt, was gerade bei Geschäftsfahrzeugen oftmals der Fall ist, sollte man geeignete Vorsorgemaßnahmen ergreifen, um im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit nachvollziehen zu können, wer der maßgebliche Fahrer war. Andernfalls droht dem Halter, im Falle eines Geschäftsfahrzeugs also dem Geschäftsführer oder Inhaber der Firma, eine sogenannten Fahrtenbuchauflage für alle seiner Fahrzeuge.
Überlässt man als Privatperson sein Fahrzeug an Familienangehörige und kann die zuständige Behörde den verantwortlichen Fahrer im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ermitteln, kann sich der Halter zwar auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Allerdings muss auch der Privatmann oder -frau als Fahrzeughalter/in in einem solchen Fall damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde angesichts der Nichtermittelbarkeit des Fahrers eine Fahrtenbuchauflage erteilt.
Diese Erfahrung musste auch der Kläger in einem beim Verwaltungsgericht Bayreuth verhandelten Fall machen; so setzte dieser sich gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zur Wehr, nachdem er den verantwortlichen Fahrer bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 51 km/h aus familiären Gründen nicht angeben wollte – dies jedoch erfolglos.
Nach der Entscheidung des Gerichts (Urteil vom 6.6.2023 – B 1 K 22.1061) war das Handeln der Behörde bei der Erteilung der Fahrtenbuchauflage weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig, zumal der Fahrzeughalter sich nicht darauf berufen hat, dass er wegen Zeitablaufs nicht mehr wisse, wer das Fahrzeug gefahren hat, sondern er ausdrücklich erklärt habe, dass er den Fahrer zwar kenne, dies aber nicht sagen will.