Bezahlt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Kosten einer beruflichen Fortbildung, durch deren erfolgreiche Teilnahme dieser seine Chancen auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert, besteht ein legitimes Interesse des Arbeitgebers, den Mitarbeiter im Anschluss wenigstens für einen begrenzten Zeitraum ans Unternehmen zu binden. Demzufolge ist nach der Rechtsprechung eine vertragliche Vereinbarung, mit der sich ein Arbeitnehmer ganz oder anteilig zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildungskosten verpflichtet, wenn er vor Ablauf der vorgesehenen Frist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig.
Durch eine solche Rückzahlungsverpflichtung wird ein Arbeitnehmer in der freien Wahl seines Arbeitsplatzes, mithin in seiner allgemeinen Berufsfreiheit eingeschränkt, weshalb die Arbeitsgerichte hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer im vorformulierten Fortbildungsvertrag enthaltenen Rückzahlungsklausel stellen, indem der Arbeitnehmer hierdurch nicht unangemessen benachteiligt werden darf.
Grundvoraussetzung ist dabei, dass es dem Arbeitnehmer möglich sein muss, die Rückzahlung von Ausbildungskosten durch eigene Betriebstreue zu vermeiden, weshalb die Rechtsprechung bei der rechtlichen Prüfung klar danach differenziert, aus wessen Sphäre der Grund für das Ausscheiden des Mitarbeiters stammt. Eine vom Arbeitgeber ohne Verschulden des Mitarbeiters veranlasste Kündigung muss, damit die die Rückzahlungsklausel überhaupt wirksam ist, deshalb explizit ausgenommen sein.
Eine Verpflichtung zur Rückzahlung darf aber auch nicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist geknüpft werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG vom 01.03.2022 (AZ: 9 AZR 260/21) muss eine Rückzahlungsklausel nämlich neben der berechtigten Eigenkündigung des Mitarbeiters zudem Fälle, in denen der Arbeitgeber gar kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mehr hat, ebenfalls ausklammern. Dabei hat das Gericht eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bei der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsklausel von arbeitgeberfinanzierten Fortbildungskosten darin gesehen, dass eine wegen einer unverschuldeten, dauerhaften Leistungsunfähigkeit des Mitarbeiters beruhenden Eigenkündigung nicht ebenfalls ausgenommen wurde.