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Trennung: Höherer Selbstbehalt wegen höherer Miete?

Ehepaare haben oft einen gemeinsamen Mietvertrag für die Ehewohnung. Trennt sich ein Paar, zieht häufig ein Partner aus, während der andere (vorerst) weiterhin in der Wohnung wohnt. Wird mit dem Vermieter vereinbart, dass ein Partner die Wohnung übernimmt, haftet dieser nach Ablauf der mietvertraglichen Kündigungsfrist allein für die Miete.

Das Paar trennte sich im Juni 2018 nach acht Ehejahren und wurde im Februar 2020 geschieden. Vor Gericht stritten die beiden um Trennungsunterhalt. Bei der Bemessung des Unterhalts wollte der Mann auch die Kosten für die Wohnung in Anschlag bringen. Er war nach der Trennung in der gemeinsamen Wohnung geblieben, während seine Frau ausgezogen war. Er zahlte die Miete für die Wohnung von da ab allein.

Nach Trennung allein in der Ehewohnung: Wird höhere Miete auf Selbstbehalt angerechnet?
Der Mann wollte die höhere Miete für seinen Selbstbehalt in Anrechnung bringen. Das lehnte das Gericht ab: Nicht einmal für eine Übergangszeit erkannten die Richter eine Erhöhung des Selbstbehalts an. Voraussetzung dafür wäre, dass die Überschreitung des im Selbstbehalt vorgesehenen Betrags von 380 Euro unvermeidlich sei. Dazu habe der Mann jedoch nichts angegeben. Es sei nicht erkennbar, dass er keine günstigere Wohnung hätte finden können. Auch die Anrechnung der erhöhten Wohnkosten auf den Unterhalt der Frau komme nicht in Betracht.

Dazu erläuterte das Gericht: Wenn der Unterhaltspflichtige die Ehewohnung weiternutzt, kann er unter Umständen von dem Unterhaltsberechtigten fordern, die Hälfte der Miete zu übernehmen. Das gilt, solange eine Chance auf Wiederherstellung der Ehe besteht. Denn beide Ehepartner haften für die Miete der gemeinsam angemieteten Ehewohnung grundsätzlich auch gemeinsam, d. h. jeweils zur Hälfte. Vereinbart das Paar im Zuge der Trennung, dass ein Partner die bisherige gemeinsame Ehewohnung allein übernimmt, haftet dieser nach Ablauf der mietvertraglichen Kündigungsfrist allein für die Miete.

Nach der Trennung: Wer zahlt Miete für Ehewohnung?
Vor diesem Hintergrund komme hier eine Berücksichtigung der Wohnkosten des Manns nicht in Betracht. Nach den Darlegungen beider Ehepartner seien beide bereits kurz nach der Trennung von deren Endgültigkeit ausgegangen. Bereits im August 2018 vereinbarten beide mit dem Vermieter die Entlassung der Frau aus dem Mietverhältnis.

Der Mann habe nicht dargelegt, nach einer günstigeren Wohnung gesucht zu haben, ebenso wenig, dass ihm das nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre. Nach alledem könne das Gericht nicht feststellen, dass seine Wohnsituation nicht selbst gewählt sei.

Oberlandesgericht Brandenburg am 16. Mai 2022 (AZ: 13 UF 212/19)

Quelle: Familienanwälte im dav

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Antje Rommelspacher
-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin
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Rechtsanwältin Antje Rommelspacher
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