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Schenkung einer noch nicht abbezahlten Immobilie kann Spekulationssteuer auslösen

In einem für den Steuerpflichtigen sehr unschönen Urteil vom 11. März 2025, IX R 17/24, entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass durch das Verschenken einer Immobilie Spekulationssteuer entstehen kann. Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht sah dies noch anders.

In dem konkreten Fall hatte ein Vater eine Immobilie teilweise auf kreditfinanziert erworben und vermietete diese nach Anschaffung. Fünf Jahre später schenkte er seiner Tochter die noch nicht vollständig abbezahlte Immobilie. Die Tochter übernahm den Kredit und finanzierte ihn neu. Die bei der Bank des Vaters angefallene Vorfälligkeitsentschädigung zahlte der Vater.

Die Übertragung auf die Tochter war aus Sicht des Finanzamtes zumindest zum Teil ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG. Begründet wurde dies damit, dass die Übernahme der noch auf dem Haus lastenden Schulden durch die Tochter ein spekulationsteuerbares Entgelt sei. Der BFH bestätigte die Ansicht des Finazamts und hob das erstinstanzliche Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auf.

Nach Auffassung des BFH erzielte der Vater durch die Übernahme der mit dem Grundstück zusammenhängenden Verbindlichkeit seitens der Tochter und der damit verbundenen Schuldfreistellung ein Entgelt. Das Grundstück sei deshalb (teil-)entgeltlich an die Tochter veräußert worden.

Der BFH berechnete den Veräußerungsgewinn des Vaters folgendermaßen: Der Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung an die Tochter betrug 210.000,00 €. Entgeltlich im steuerlichen Sinn seien davon die übernommenen noch auf dem Haus lastenden Schulden in Höhe von 115.000,00 €, also knapp 55 %. Von diesem Veräußerungserlös waren der entgeltliche Anteil des Kaufpreises von rund 144.000,00 €, den der Vater selbst 2014 gezahlt hatte und die anteilige Vorfälligkeitsentschädigung abziehbar. Für die vermietete Immobilie bereits in Anspruch genommene Abschreibungen mussten in Höhe des entgeltlichen Anteils wieder draufgerechnet werden. Schlussendlich ergab sich hieraus für den VAter eine Steuerlast von über 40.000,00 €.

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