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Wohngemeinschaften und Stromkosten

Mit weitreichenden Konsequenzen ist aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11. Februar 2025 VIII ZR 300/23) hinsichtlich der Abrechnung von Stromkosten bei Wohngemeinschaften zu rechnen. Manch einer spricht schon von einem Paukensschlag und meint damit weit reichende Konsequenzen für die Vermieter.

Was ist geschehen?

Der Stromversorger einer Wohngemeinschaft und der Vermieter stritten darüber, ob für den Stromanschluss und damit auch die Kosten der Vermieter selbst oder die Wohngemeinschaft verantwortlich ist. Schlussendlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter eine Wohngemeinschaft nicht wirksam verpflichten kann, den Stromanschluss auf sich anzumelden.

Dies bringt eine ganze Reihe von Problemen für Vermieter mit sich:

Aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfte eine anderslautende Vereinbarung in Mietverträgen zum Nachteil der Wohngemeinschaft / Mieter unwirksam sein, mit der Konsequenz, dass der Vermieter das volle Risiko hinsichtlich der Kosten für den Strom trifft und zwar nicht nur für den allgemeinen Strom in Küche und Bad etc. sondern auch den individuell verbrauchten Strom der Mieter den einzelnen Zimmern.

Diese Kosten können auch nicht als Betriebskosten im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Denn umlagefähige Betriebskosten sind nur der Allgemeinstrom, nicht aber der individuelle Strom. Und mangels Geräte zur Verbrauchserfassung für die einzelnen Bereiche allgemein und Mieterzimmer wird sich hier keine genaue Verbrauchsabrechnung erstellen lassen.

Damit bleiben im Ergebnis nur zwei mögliche Modelle für Wohngemeinschaften:

Der Vermieter vereinbart eine Inklusivmiete, die die Stromkosten enthält. Damit trägt er aber die Risiken für einen höheren Verbrauch oder einen höheren Strompreis.

Die andere Alternative ist, dass einer aus der Wohngemeinschaft der Hauptmieter ist und die andere nur Untermieter. Bei bestehenden Verträgen fusioniert dies natürlich nur, wenn entsprechend auch alle Mieter der Wohngemeinschaft an dem neuen Mietvertrag bereit sind mitzuwirken. Und ob das Ganze dann auch wirtschaftlich für den Vermieter noch interessant ist, steht auf einem anderen Blatt und muss im Einzelfall geprüft werden. Denn ganz häufig ist natürlich die Vermietung einzelner Zimmer lukrativer wie die Vermietung der gesamten Wohnung.

Falls auch Sie Fragen zum Mietrecht, Eigenbedarfskündigungen, Mietminderungen und Mietmängeln oder Schönheitsreparaturen haben, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in RavensburgWangenIsny

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Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes
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