Gerade in alten Häusern kann es gerne zu einem Überspannungsschaden kommen, aber auch Neubauten sind davor nicht sicher, zum Beispiel, wenn es zu Schäden am Leistungsnetz kommt. Sofern der Mieter nicht über eine eigene Versicherung verfügt, die diesen Schaden – meist an den Geräten – abdeckt, prüft der Mieter, ob nicht der Vermieter oder Dritte seinen Schaden begleichen müssen.
Ganz generell gilt: einen Schaden muss ein Vermieter begleichen, wenn ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist. Etwas anderes gilt nur für die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Schäden, die aber in den meisten Standard Mietverträgen ausgeschlossen ist.
Aber gibt es nicht irgendwelche regelmäßigen Prüfpflichten? Im Bereich der Arbeitssicherheit sind diese oft zu finden und auch manche Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften bzw. Bezugnahme auf die Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechniker (DIN VDE 0105) lassen dies vermuten.
Tatsächlich hat sich der Bundesgerichtshof gegen solch eine generelle Prüfpflicht des Vermieters ausgesprochen (BGH, Urteil vom 15. 10. 2008 – VIII ZR 321/07 = NJW 2009, 143). Anlasslos muss er nicht zum Beispiel regelmäßig die Elektrik überprüfen lassen. Nur wenn es zu Probleme kommt, zum Beispiel weil ein Mieter Stromschwankungen meldet, muss er diesen nachgehen.
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