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Schweigen auf Kündigung rechtfertigt keine vorzeitige Räumungsklage.

Der BGH hat mit Beschluss vom 28.06.2023 – XII ZB 537/22 – die auch vom davor befassten Landgericht geäußerte Rechtsauffassung bestätigt, dass ein Mieter nicht gezwungen ist, bereits vor Ablauf der Räumungsfrist die Berechtigung einer Kündigung anzuerkennen oder seine Räumungsbereitschaft zu signalisieren.

Der entschiedene Fall betraf das Gewerberaummietrecht. Der Vermieter hatte dort ordentlich gekündigt, der Mieter reagierte nicht. Der Vermieter ließ daraufhin den Mieter anwaltlich anschreiben und dazu auffordern, seine Räumungsbereitschaft zu erklären bzw. den Räumungsanspruch des Vermieters auf den in der Kündigung genannten Termin anzuerkennen. Auch darauf reagierte der Mieter nicht. Der Vermieter erhob daher Räumungsklage gegen den Mieter. Im Prozess erkannte der Mieter den Räumungsanspruch dann an, verwahrte sich allerdings gegen die Prozesskosten, die das Gericht in der Folge auch allein dem Vermieter auferlegte, mit der Begründung, der Mieter habe keinen Anlass zu einer verfrühten Klage gegeben.

Dieser Sachverhalt aus dem Gewerberaummietrecht wird sich erst recht auf das Wohnraummietrecht übertragen lassen. Mietern ist daher zu raten, sich auf die Kündigung eines Vermieters zunächst gar nicht zu äußern, wobei allerdings je nach Lage des Falles nicht vergessen werden sollte, 2 Monate vor dem Kündigungsdatum einen entsprechenden Widerspruch zu formulieren. Am besten, man lässt sich nach Erhalt der Kündigung rechtlich beraten.

Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter der Universität Hamburg

Sekretariat: Frau Hofbauer & Frau Herberger
Durchwahl: 0751 36331-19/-26

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