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Kein Gewinn mit Untervermietung, stattdessen Kündigung

Mit seinem aktuellen Urteil vom 28.01.2026 – VIII ZR 228/23 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Gewinnerzielungsabsicht bei der Untervermietung grundsätzlich kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 540 BGB ist.

Praktische Bedeutung

  • Untervermietung ja, aber nur zur Kostendeckung:
    • Mieter können Untervermietung zur Reduzierung der eigenen Mietlast verlangen, auch ohne „Notlage“.
    • Kein Anspruch besteht, wenn die Untervermietung erkennbar darauf angelegt ist, Gewinne zu erzielen.
  • Vermieterposition gestärkt:
    • Vermieter müssen eine Untervermietung nicht genehmigen, wenn die Untermiete die wohnungsbezogenen Aufwendungen des Hauptmieters übersteigt.
    • Erfolgt gleichwohl eine gewinnorientierte Untervermietung ohne Erlaubnis, kann dies eine ordentliche Kündigung begründen.
  • Untermieter-Risiko:
    • Der BGH betont das gesetzgeberische Leitbild: Untermieter haben einen geringeren Bestandsschutz; sie tragen das Risiko, dass der Hauptmieter keine Berechtigung zur Untervermietung hat. 

Falls auch Sie Fragen zum Mietrecht, Eigenbedarfskündigungen, Mietminderungen und Mietmängeln oder Schönheitsreparaturen haben, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in RavensburgWangenIsny

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Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes
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