Mit seinem aktuellen Urteil vom 28.01.2026 – VIII ZR 228/23 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Gewinnerzielungsabsicht bei der Untervermietung grundsätzlich kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 540 BGB ist.
Praktische Bedeutung
- Untervermietung ja, aber nur zur Kostendeckung:
- Mieter können Untervermietung zur Reduzierung der eigenen Mietlast verlangen, auch ohne „Notlage“.
- Kein Anspruch besteht, wenn die Untervermietung erkennbar darauf angelegt ist, Gewinne zu erzielen.
- Vermieterposition gestärkt:
- Vermieter müssen eine Untervermietung nicht genehmigen, wenn die Untermiete die wohnungsbezogenen Aufwendungen des Hauptmieters übersteigt.
- Erfolgt gleichwohl eine gewinnorientierte Untervermietung ohne Erlaubnis, kann dies eine ordentliche Kündigung begründen.
- Untermieter-Risiko:
- Der BGH betont das gesetzgeberische Leitbild: Untermieter haben einen geringeren Bestandsschutz; sie tragen das Risiko, dass der Hauptmieter keine Berechtigung zur Untervermietung hat.
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