Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 07.08.2024 eine versicherungsrechtliche Fragestellung entschieden:
Wenn ein Versicherungsnehmer grob fahrlässig einen Versicherungsfall herbeiführt, darf der Versicherer seine Leistung kürzen – je nach Schwere des Verschuldens. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus.
Ein solcher Fall liegt nach dem oben genannten Urteil vor, wenn ein Versicherungsnehmer in Kennntis einer bevorstehenden Frostperiode wasserführende Leitungen eines leer stehenden Gebäudes nicht entleert sowie entleert hält und sonstige adäquate Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen unterlässt.
Insofern konnte die Gebäudeversicherung ihr Leistungen deutlich kürzen. Es stand sogar Vorsatz im Raum, der zu einem kompletten Leistungsausschluss geführt hätte, den der Versicherungsnehmer allerdings abwenden konnte, weil er einen anderen dazu aufgefordert hatte, sich darum zu kümmern. Beim Dritten handelte es sich allerdings nicht um einen Beauftragten, sondern um seinen juristschen Gegner!
Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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