Werden in einem Baugebiet durch eine Kommune neue Grundstücke erschlossen und veräußert, wird häufig zugleich eine zeitlich verbindliche Bauverpflichtung parallel vereinbart.
In einem nun vor dem Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 30.11.2018 – 3 U 53/18) entschiedenen Fall hatte sich der Grundstückseigentümer zudem zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, wenn er dieser Bauverpflichtung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachkommt. Nach dem über zehn Jahre keine Bebauung erfolgte, hatte die Stadt die Vertragsstrafe von über 700.000 € eingeklagt und Recht bekommen.
In diesem Einzelfall, bei dem für die Bebauung ein Wohn- und Geschäftshaus vorgesehen war, wurde vom Gericht auch eine Begrenzung der Vertragsstrafe der Höhe nach als auch zeitliche Befristung abgelehnt.
Allen Bauherren zeigt die vorliegende Entscheidung, dass je nach Einzelfall und vertraglichen Vereinbarungen, deshalb erhebliche finanzielle Nachteile drohen können, wenn der Vertrag nicht vereinbarungsgemäß umgesetzt wird.
Um solche bösen Überraschungen zu vermeiden lassen Sie sich deshalb bereits im Vorhinein vor Abschluss eines Vertrages von einem Anwalt beraten.
Sollten auch Sie Fragen zum Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht oder Immobilienrecht haben, so steht Ihnen unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes als Fachanwalt gerne zur Verfügung.
Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in Ravensburg – Wangen – Isny.
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