Entscheidet sich ein Ehegatte nach der Trennung und dem Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung nach einer Überlegungsfrist von drei Monaten nicht für die Aufgabe der Wohnung, sondern bewohnt er diese allein weiter, steht ihm wegen der Miete kein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB gegen den anderen Ehegatten zu.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.8.2026 – 11 UF 110/26; BeckRS 2026, 22436
Wenn Paare sich trennen, stellt sich fast immer die Frage, was mit der bislang gemeinsam genutzten Wohnung passiert. Zieht einer von beiden aus, aber der andere will wohnen bleiben und wirkt deshalb nicht an der gemeinsamen Kündigung mit, bleibt auch der ausziehende Ehegatte grundsätzlich gegenüber dem bisherigen Vermieter in der gesamtschuldnerischen Haftung. Was aber passiert im Innenverhältnis?
Hier stellt das Oberlandesgericht Stuttgart mit überzeugenden Argumenten klar, dass nur der allein die Wohnung weiternutzende Ehegatte im Innenverhältnis alle Kosten zu tragen hat, weil er fortwährend auch die Gebrauchsvorteile der Wohnung alleine nutzt (so bereits OLG Köln BeckRS 2018, 21061; OLG Bremen BeckRS 2016, 07348; OLG Brandenburg BeckRS 2022, 13005).
Grundsätzlich ist der andere Ehegatte nach einer Überlegungszeit von ungefähr drei Monaten auch verpflichtet bei einer Kündigung mitzuwirken, sofern nicht berechtigte Interessen entgegenstehen (BGH BeckRS 2005, 4899; vgl. auch AG Frankfurt a. M. BeckRS 2021, 9630).
Alternativ ist mit Rechtskraft der Scheidung auch ein Übergang des Mietverhältnisses auf nur einen der beiden Ehepartner möglich.
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