Die Scheidung einer Ehe scheitert nicht an einem falschen Datum im Scheidungsbeschluss.
Die im Juni 2009 geschlossenen Ehe des Paares wurde 2023 geschieden. Im rechtskräftigen Scheidungsbeschluss stand ein falsches Hochzeitsdatum. Die Frau beantragte zunächst beim Amtsgericht eine Berichtigung, was das Gericht jedoch ablehnte. Das Standesamt war aufgrund der unterschiedlichen Daten nicht bereit, die Scheidung in das Eheregister einzutragen. Die Frau beantragte daraufhin Verfahrenskostenhilfe für den Antrag, festzustellen, dass der Scheidungsbeschluss im Hinblick auf das Datum der Eheschließung zu berichtigen sei.
Ohne Erfolg. Trotz des falschen Heiratsdatums habe der Scheidungsbeschluss die Ehe des Paares geschieden, so dass das Standesamt die Scheidung in das Register einzutragen habe. Die unrichtige Datumsbezeichnung sei eine „im Hinblick auf die Scheidung in jeder Hinsicht unschädliche Falschbezeichnung“.
Falsches Datum auf Scheidungsbeschluss – Scheidung trotzdem eindeutig
Zwischen den Ehepartnern habe nur die im Juni 2009 geschlossene Ehe bestanden, deren Scheidung sie im damaligen Verfahren verfolgt hätten. Das Amtsgericht habe entsprechend genau diese Ehe geschieden und so hätten es die Beteiligten auch verstanden.
Sollte sich das Standesamt trotzdem weiterhin weigern, den Eintrag vorzunehmen, könne die Frau ein anderes, dafür vorgesehenes Verfahren anstrengen (nach § 49 Personenstandsgesetz: „Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.“).
Quelle: Oberlandesgericht Celle am 19. Oktober 2023 (AZ: 17 WF 148/23)
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Antje Rommelspacher
-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin
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