Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stand den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 IV BUrlG zu, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endete (so zuletzt BAG, Vorlagebeschl. v. 18.10.2016 – 9 AZR 45/16). Dem lag im Wesentlichen die Annahme zugrunde, der Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG gehe als höchstpersönlicher Anspruch des Arbeitnehmers i.S.d. § 613 S. 1 BGB mit dessen Tod unter. Bereits im Jahr 2014 hat der Europäische Gerichtshof jedoch festgestellt, dass eine nationale Regelung gegen europäisches Recht verstößt, nach welcher offene Urlaubsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers untergehen, ohne dass eine finanzielle Abgeltung solcher Ansprüche erfolgt (EuGH – 1. Kammer, Urt. v. 12.6.2014 – C-118/13). Nachdem der EUGH an diesem Rechtsverständnis festhält hat nun auch das BAG seine bisherige Auffassung aufgegeben und in seinem Urteil vom 22.01.2019 (9 AZR 45/16) klargestellt, dass die Erben eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis durch seinen Tod geendet hat, nach § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs haben.
Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Lediglich ein arbeitsvertraglich vereinbarter Zusatzurlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaubs hinausgeht, kann hiervon ausgenommen werden. Hierfür bedarf es jedoch einer klaren Differenzierung im Arbeitsvertrag zwischen diesem gesetzlichen Mindesturlaub und dem arbeitsvertraglichen Mehrurlaub sowie einer ausdrücklichen Regelung, dass eine Abgeltung des zusätzlichen Urlaubs explizit ausgeschlossen wird.