In der Praxis muss sich immer wieder mit der Gültigkeit von Testamenten, welche auf kuriose Art und Weise errichtet wurden, auseinandergesetzt werden. So aktuell auch das Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 3 W 96/23.
Konkret ging es in diesem Fall um einen Gastwirt. Dessen Partnerin meinte, sie sei aufgrund eines wirksamen Testaments Erbin geworden, weshalb sie einen Erbschein beantragte. Als Testament legte sie dem Nachlassgericht einen Kneipenblock vor, den sie im Gastraum hinter der Theke aufgefunden hatte. Darauf war das Datum, eine Unterschrift und der Spitzname einer Person, derjenige der Partnerin, vermerkt. Auf dem Zettel hieß es lediglich „Spitzname bekommt alles“.
Das für die Erteilung des Erbscheins zuständige Amtsgericht sah die Partnerin des Gastwirts noch nicht als Erbin an. Es sei nicht rechtssicher feststellbar, dass der Gastwirt mit dem Kneipenblock ein Testament errichten wollte. Es fehle daher am erforderlichen Testierwillen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg widersprach dieser Auffassung unter meinte, der handschriftliche Text auf dem Zettel sei ein wirksames Testament. Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befinde, nicht als Testament bezeichnet und zudem hinter der Theke gelagert war, stehe der Einordnung als Testament nicht entgegen.
Dieser Fall zeigt einmal mehr eindringlich, dass es bei der Erstellung eines Testaments zwar nicht auf die äußere Form oder die Umstände ankommt, aber um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, man dennoch auf eindeutige Formulierungen und Form achten sollte. Selbst zwei Gerichte bewerten im obigen Fall den Zettel unterschiedlich, was ohne weiteres zu vermeiden gewesen wäre.
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