Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 04.12.2025 – 10 U 29/25 – einen Fall entschieden, in welchem zwar der von einer DIN-Norm vorgegebene Toleranzbereich überschritten war, das Werk selbst aber keine funktionalen Mängel aufwies und die Abweichung optisch für den Normalbetrachter nicht erkennbar war. Im Ergbnis lag zwar ein Verstoß gegen die technische Norm vor, aber kein Mangel im Rechtssinn.
An diesem Fall kann man erkennen, dass Normen im technischen Sinne nicht automatisch gesetzliche Vorgaben darstellen. Grundsätzlich kann der Bauherr die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erwarten, ebenso ein funktionales Werk und die Einhaltung von vertraglichen Vorgaben für die Verwendung oder die Eignung für die gewöhnliche Verwendung. Stets ist aber eine Einzelfallbetrachtung geboten. Es ist schon schwer, eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen, wenn nur ganz allgemein auf die einschlägigen technischen Normen verwiesen wird. Ferner ist eine Norm der Interpretation zugänglich und nicht immer in technischen Kreisen unumstritten. Auch hier gibt es einen auszufüllenden Spielraum. Ganz am Ende steht dann der Richter mit seinem normativen Einschätzungsspielraum.
Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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