Wann beginnt die Verjährung?
Mit dieser Fragestellung hatte sich das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 11.03.2016 zu befassen. Es ging um folgenden Sachverhalt:
Der Auftraggeber (AG) nimmt den Auftragnehmer (AN) auf der Grundlage eines VOB/B-Vertrages auf Rückzahlung vermeintlich zu hoch bezahlter Abschlagszahlungen in Regress. Der AN hält dem die Einrede der Verjährung entgegen.
Dem folgt das Landgericht, in dem es die Klage wegen der erhobenen Verjährungseinrede abweist.
Hiergegen legt der AG Berufung ein und argumentiert, der Rückzahlungsanspruch könne frühestens mit Vorlage der Schlussrechnung durch den AN entstanden sein. Der AG könne erst zu diesem Zeitpunkt beurteilen, ob tatsächlich eine Überzahlung bestehe. Die bloße Schlussrechnungsreife sei für das Entstehen eines Rückzahlungsanspruches nicht maßgeblich, da sie in keinem Zeitpunkt mit einem negativen Schlussrechnungssaldo stehe. Schließlich stünde einer Schlussrechnungsreife auch entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme noch nicht erfolgt sei.
Die Entscheidung: Die Berufung bleibt erfolglos. Für die Fälligkeit der behaupteten Rückforderungsansprüche seien – so das OLG Düsseldorf – weder die Erstellung einer Schlussrechnung noch eine förmliche Abnahme vorauszusetzen. Maßgeblich sei ausschließlich die Fertigstellung des Gewerks und der Ablauf der Abrechnungsfrist nach § 14 Ziffer 3 VOB/B. Für das Entstehen der Ansprüche sei schon die Abrechnungsmöglichkeit, das heißt die sogenannte Schlussrechnungsreife durch Fertigstellung der Arbeiten und Ablauf der in § 14 Ziffer 3 VOB/B genannten Fristen mithin ausreichend.
Der teilweise in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Auffassung sei mit der ständigen BGH Rechtsprechung entgegenzuhalten, dass der AG eine Klage auf Zahlung eines Überschusses aufgrund einer eigenen Berechnung begründen könne, wenn der AN vertragswidrig keine Schlussrechnung erteile. Hierfür genüge eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Auftraggeber Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet habe und dass diesen Zahlungen ein endgültiger Vergütungsanspruch des AN nicht entspricht. Soweit dem AN diesbezüglich eine nähere Darlegung nicht möglich sei, könne dieser nicht auf eine Auskunftsklage verwiesen werden. Vielmehr könne er seinen Vortrag beschränken der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspreche. Eine Pflicht selbst eine prüfbare Schlussrechnung zu erstellen bestehe nicht.
Hinweis: In verjährungsrechtlicher Sicht entstanden ist ein Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dafür ist Voraussetzung grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruches. Nicht erforderlich ist darüber hinaus die Möglichkeit einer Bezifferung; vielmehr ist es ausreichend, wenn der Gläubiger eine Feststellungklage erheben kann.
Quelle: IBR 2018, Seite 430
Rechtsanwalt Walther Glaser
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