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UBANES GEBIET VS ETIKETTENSCHWINDEL

Zu dem erst mit der Gesetzesnovelle von 2017 in die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufgenommenen Urbanen Gebiet (§ 6 BauNVO) gibt es bis dato wenig Rechtsprechung.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in einer bemerkenswerten Entscheidung vom 14.02.2025 (4 BN 24.24) eine interessante Abgrenzung zu einem allgemeinen Wohngebiet
(§ 4 BauNVO) vorgenommen.

Der Sachverhalt: Eine Gemeinde stellt einen (Änderungs-)Bebauungsplan auf der die Festsetzung für ein urbanes Gebiet (MU) trifft. Nach der Planbegründung für diese Festsetzung werden lediglich Nutzungen vorgesehen, die grundsätzlich in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären; vorwiegend Wohnnutzung. Als einzige gewerbliche Nutzung ist ein Parkhaus vorgesehen, das primär touristischen Zwecken dienen soll.

Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens (§ 47 VwGO) gegen den als Satzung verabschiedeten Bebauungsplan wird der Gemeinde angelastet, sie habe einen „Etikettenschwindel“ betrieben.

Die Entscheidung: Die Argumentation der Antragstellerin greift durch: § 1 Abs. 3 BauGB schreibt vor, dass in einem urbanen Gebiet die neben der Wohnnutzung angestrebte Gewerbenutzung prägend sein muss. Dies war deshalb nicht gegeben, weil nicht in einem ausreichenden Umfang gewerbliche Nutzungen über das nach Maßgabe von § 4 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet möglichen Maß zugelassen wurde. Damit widerspricht die Planung der allgemeinen Zwecksetzung eines urbanen Gebietes und seiner von einer Mischung gleichrangiger Nutzung geprägten Struktur. Ein Gebiet, das überwiegend dem Wohnen dient und keine Mischung gleichrangiger Nutzungen aufweist, ist rechtlich als allgemeines Wohngebiet auszuweisen. Der „Etikettenschwindel“ impliziert, dass die Wohnnutzung mit Blick auf Lärmimmissionen ohne Grund gemindert wird.

Anmerkung: Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass es in einem urbanen Gebiet eine Durchmischung unterschiedlicher Hauptnutzungsarten geben muss. Ob im Rahmen einer solchen Nutzungsbreite auch weitere Nutzungen wie beispielsweise soziale, kulturelle und andere Einrichtungen vorgesehen sind, ist dabei unbeachtlich.

Quellenhinweis IBR 2026, 38

Walther Glaser

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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