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Tiefbauunternehmen muss Angaben des Auftraggebers (bezüglich Leitungsverlauf) prüfen

Das OLG Köln hatte sich als Berufungsgericht mit folgendem nicht wenig alltäglichem Sachverhalt zu befassen: Im Rahmen einer Tiefbaumaßnahme beauftragt der Hauptunternehmer einen Nachunternehmer mit sog. Horizontalbohrungen. Aufgrund eines als „Leitungsauskunft“ überschriebenen Verzeichnisses erstellt ein Ingenieurbüro (im Auftrag des Hauptunternehmers) einen Lageplan. In diesem sind aber die Leitungen, die im Baugrundstück der Klägerin verlaufen, nicht verzeichnet. Bei Bohrarbeiten werden diese beschädigt, was einen Sachschaden in knapp sechsstelliger Höhe auslöst.

Mit Urteil vom 27.12.2017 (- 16 U 56/17 -) bestätigt das OLG Köln die gesamtschuldnerische Haftung von Haupt- und Nachunternehmer. Nach Auffassung des befassten Senates habe ein Tiefbauunternehmen, das im Bereich von öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen und Grabungen vornehme, sich vor Beginn der Arbeiten zuverlässig zu erkundigen, ob bzw. wo Versorgungsleitungen bestehen. Dies gelte auch, wenn der Tiefbauunternehmer lediglich als Nachunternehmer einer größeren Firma tätig werde. Dieser dürfe sich nicht lediglich auf Anweisungen Dritter oder seines Auftraggebers verlassen. Dies gelte, auch wenn Planunterlagen eines Dritten vorliegen, insbesondere dann, wenn sich aus den Umständen Bedenken gegen die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der vorhandenen Planunterlagen ergeben. Zwar hätten die Angebotsbedienungen des Tiefbauunternehmers den Hinweis beinhaltet, dass das Bereitstellen der Bestandspläne aller Leitungen und Anlagen im Baustellenbereich nicht im Angebotspreis enthalten sei. Diese Vergütungsregelung entbinde allerdings nicht den Tiefbauer von Sorgfaltspflichten gegenüber dem Eigentümer der Leitungen als Drittem.

Anmerkung: Das ergangene Urteil des OLG Köln bestätigt die ständige Rechtsprechung der höchsten Obergerichte zu den hohen Sorgfaltspflichten eines Tiefbauunternehmers. Es betont zutreffend, dass zwischen den am Bau beteiligten getroffenen Absprachen und Verantwortlichkeitszuweisungen an der (gesamtschuldnerischen) Haftung gegenüber Dritten nichts ändern.

Quelle: IBR 2018 324 Haftung gegenüber dem Dritten

Walther Glaser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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