Dass eine unzureichende, für den Auftragnehmer nicht ohne weiteres nachvollziehbare Mängelanzeige zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen führen kann, wird immer wieder – auch von Profis – unterschätzt.
Mit einer solchen Fallgestaltung hatte sich das OLG Naumburg in einer Entscheidung vom 25.06.2022 (Az.: 2 U 63/18) zu befassen; es ging um Folgendes:
Der Auftragnehmer war mit der Errichtung eines sogenannten Blockheizkraftwerkes (BHKW) beauftragt. Es wurde eine Verjährungsfrist von 36 Monaten vereinbart.
Nach Inbetriebnahme machte der Auftraggeber verschiedene Mängel geltend, u. a. eine unzureichende Frequenzumformung. Der Auftraggeber meinte, Oberwellen, die bei einer Frequenzumformung entstünden, würden nicht ordnungsgemäß abgeleitet. Dadurch würden beim Betrieb des BHKW „die Messwerte“ beeinträchtigt.
Unmittelbar mit der Mängelrüge machte der Auftraggeber fiktive Mängelbeseitigungskosten geltend, ohne dass zuvor der Auftragnehmer zur Nacherfüllung aufgefordert wurde. Auch verlangte dieser Schadenersatz für den Neubau einer Schalldämpferanlage. Da nach der vertraglichen Verjährungsregelung der Anspruch verjährt gewesen wäre, beruft sich der Auftraggeber auf ein arglistiges Verschweigen des (vermeintlichen) Mangels. Es gelte deshalb die bei Arglist vorgesehene längere (gesetzliche) Verjährungsfrist.
Die Klage des Auftraggebers blieb erfolglos. Nach Auffassung des OLG lag bereits eine ordnungsgemäße Mängelanzeige nicht vor: Der (inhaltsleere) Verweis auf „die Messwerte“ sei für den Auftragnehmer weder nachzuvollziehen noch einlassungsfähig. Dieser habe nicht erkennen können, in welchem Bereich der Anlage die behaupteten Frequenzumformungen auftreten bzw. welche konkrete Abweichung von der Soll-Beschaffenheit vorliege. Der Auftraggeber hätte den Mangel zumindest hinsichtlich seines objektiven äußeren Erscheinungsbildes so präzise beschreiben müssen, dass für den Auftragnehmer erkennbar wäre, welche konkrete Abweichung von der Soll-Beschaffenheit beanstandet und in welcher Form eine Abhilfe verlangt wird. Zudem habe es der Auftraggeber versäumt, eine ausreichende Frist zur Nacherfüllung zu setzen, indem dieser sich allein auf eine (unzureichende) Mängelrüge beschränkt habe.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung wurde vom Revisionsgericht zurückgewiesen.
Anmerkung: Grundsätzlich muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen. Für eine ausreichende Mängelrüge ist zu fordern, dass der Mangel konkret benannt wird: Vertragssoll und abweichende Ist-Beschaffenheit sind nachvollziehbar gegenüberzustellen. Auch die Fristsetzung muss angemessen sein. Andernfalls droht dem Auftraggeber der Verlust von Mängelansprüchen.
Quellenhinweis: IBR 2004, 170
Rechtsanwalt Walther Glaser
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