Über die Zulässigkeit von Nutzungsuntersagungen wird gerne und oft gestritten; dabei sind die Voraussetzungen hierfür in der Rechtsprechung geklärt. Eine aktuelle Entscheidung des VGH Bayern (Beschluss vom 21.10.2024 – 1 CS 24.1295) spiegelt die Rechtslage wider:
Worum ging es? Für Räume auf einem Grundstück des Eigentümers besteht eine bestandskräftige Baugenehmigung für eine Lager- und Büronutzung. Die Räume sind vermietet. Zukünftig soll in diesen ein Einzelhandelsbetrieb mit Kfz-Zubehör sowie eine Sattlerei (Sattler- und Polsterwerkstatt) eingerichtet werden. Die Betriebsstruktur setzt den Einsatz diverser Maschinen und Werkzeuge (unter anderem ein Drucklufttacker) voraus.
Der Antrag auf Nutzungsänderung des Eigentümers wird abgelehnt. Dies mit der Argumentation, es handle sich um einen störenden Gewerbebetrieb, der in einem faktischen Wohngebiet nicht zulässig sei.
Gegen die Untersagung gerichtete Eilanträge des Eigentümers bleiben erfolglos. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Eigentümers.
Die Entscheidung: Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Nach § 76 S. 2 BayBO ist eine Nutzungsuntersagung rechtmäßig, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Dabei entspricht es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensbetätigung, wenn eine formell illegale Nutzung durch den Erlass einer entsprechenden Untersagungsverfügung unterbunden wird. Nur dann, wenn diese offensichtlich genehmigungsfähig ist, darf diese nicht untersagt werden. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit eines Sattler- und Polsterbetriebes war – nach Auffassung des Senates – nicht gegeben. Bei einer typisierenden Betrachtung sei der Betrieb als störender Handwerksbetrieb zu identifizieren. In der vorhandenen Gebietskulisse (faktisches allgemeines Wohngebiet) seien solche Betriebe generell unzulässig.
Anmerkung: Allgemeine Wohngebiete, – gleich ob es sich hierbei um durch Bebauungsplan festgesetzte oder faktische Wohngebiete handelt -, dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 BauNVO). Störende Gewerbebetriebe sind mit Blick auf die gesetzgeberische Zwecksetzung in solchen Gebieten grundsätzlich unzulässig.
Quellenhinweise: IBR 2025, 40
Rechtsanwalt Walther Glaser
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