Die in der Überschrift aufgeworfene Rechtsfrage taucht immer wieder in Haftungs- und Regressprozessen auf. Über die nachfolgende Konstellation hatte das OLG Dresden (Beschluss v. 15.10.2020 – 4 W 697/20) zu entscheiden:
Entscheidungsgegenstand: Ein Versicherungsnehmer nimmt den Versicherungsmakler aufgrund Falschberatung und dessen Gebäudehaftpflichtversicherung auf Zahlung von Versicherungsleistungen bzw. Ersatz von Schäden in Anspruch, die an dem versicherten Hausanwesen entstanden sind. Der Versicherungsmakler ist bei derselben (Haftpflicht-)Versicherung eingedeckt.
Lediglich mit der Versicherung schließt der Versicherungsnehmer einen Vergleich, nachdem „alle Ansprüche“ abgegolten sein sollen. Es heißt in diesem Vergleich explizit:
„Die Abfindungserklärung bezieht sich auf Ansprüche gegen xxx Versicherungs AG, xxx.“
In der Folge nimmt der Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler in Anspruch. Dieser wendet ein, der abgeschlossene Vergleich erfasse auch etwaige Ansprüche ihm gegenüber.
Die Entscheidung: Dieser Auffassung folgt das OLG Dresden nicht: Ob ein Vergleich Gesamtwirkung entfalte – so das OLG – sei durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Im Zweifel sei mit der hierzu ergangenen BGH-Rechtsprechung davon auszugehen, dass einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner keine Gesamtwirkung zukomme. Lediglich dann, wenn sich aufgrund der Auslegung ergäbe, dass beide Parteien eine Gesamtschuldwirkung gewollt hätten, könne ein Vergleich eine entsprechende Reichweite entfalten.
Im vorliegenden Fall sei dies nicht anzunehmen. Zwar habe die Versicherung als Haftpflichtversicherer des Versicherungsmaklers in der Regel ein erhebliches Interesse an einer Gesamtwirkung. Allein dies reiche aber nicht aus. Vielmehr müsse ein entsprechender Wille auch beim Versicherungsnehmer festgestellt werden könne. Allein die Feststellung, dieser habe in Kenntnis der Formulierung („alle Ansprüche“) im Vergleich die Vereinbarung unterzeichnet, reiche hierfür nicht. Der Wortlaut des Vergleiches spreche bereits dagegen.
Anmerkung: Obiter dicta weißt das OLG darauf, dass ein Gläubiger grundsätzlich kein Interesse daran habe, sich nicht bei anderen Gesamtschuldnern schadlos zu halten. Gegenteiliges müsse mit ausreichender Deutlichkeit im Vergleichstext selbst zu entnehmen sein.
Quellenhinweis: IBR 2020, 104
Rechtsanwalt Walther Glaser
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