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Fenster und Rolläden ohne CE-Kennzeichnung! Mangel?

Die Problemstellung: Ein Bauunternehmer wurde im Jahr 2015 beauftragt, in ein Wohngebäude Fenster- und Türelemente sowie Rolläden einzubauen. Für die vom Unternehmer eingebauten Rolläden waren weder Herstellererklärungen vorhanden noch lag eine CE-Kennzeichnung vor.

Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens verlangt der Besteller u.a. wegen fehlender CE-Kennzeichnung Schadenersatz. Erstinstanzlich obsiegt der Besteller. Das Landgericht verurteilt den Unternehmer zur Zahlung. Dagegen wendet dieser sich mit der Berufung.

Die Entscheidung: Das Berufungsgericht (OLG Oldenburg, Az. 2 U 58/18) hebt die Entscheidung des Landgerichts auf und argumentiert:

Zwar könne auch nach Änderung der Rechtsprechung des BGH zum Schadenersatz in Form fiktiver Mängelbeseitigungskosten der Anspruch auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung geltend gemacht werden. Dies bedinge zum einen, dass die Klage prozessual umgestellt werde; zum anderen, dass eine mangelhafte Leistung bewiesen sei.

Das Fehlen einer CE-Kennzeichnung allein stelle aus Rechtsgründen keinen Mangel dar. Der Regelungszweck von CE-Kennzeichnungen, die auf einer EU-Verordnung (09.03.2011) beruhen, liege nicht in der Bauwerkssicherheit. Nach den nationalen Bestimmungen müssen Bauprodukte den deutschen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Allein aus der CE-Kennzeichnung eines Bauproduktes ergebe sich nicht prima facie, dass dieses Produkt die übliche Beschaffenheit i.S.d. § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB aufweise. Anders formuliert: Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung begründen für sich nicht die Vermutung, dass das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen würde. Die in der CE-Kennzeichnung liegende Erklärung sei lediglich Prüfungsgrundlage für die bestehende anerkannte Regel der Technik.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 04.09.2018 (Az. 2 U 58/18) ist gleichermaßen praxisrelevant wie lesenswert in Bezug auf die dogmatische Herleitung und den Aussagewert der CE‑Kennzeichnung von Bauprodukten. Verwendete Bauprodukte müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Beurteilung der Mangelhaftigkeit einer Leistung bleibt dagegen nationalen Zivilgerichten vorbehalten; so bereits entschieden durch den EuGH (IBR 2016, 697).

Quellenhinweis: IBR 2018, 622

Walther Glaser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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