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ETWAS GRÜN IM SCHOTTERGARTEN MACHT NOCH KEINE GRÜNFLÄCHE AUS

Entscheidungen zu der Thematik der unbeliebten und oftmals durch Festsetzungen in neueren Bebauungsplänen bzw. Regelungen der jeweiligen Bauordnungen ausgeschlossenen Schottergärten sind selten. Umso begrüßenswerter ist die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 12.05.2025 (Az.: 8 S 388/25), die Erhellung zu diesem Problem bringt.

Der Sachverhalt: Der Eigentümer hatte vor seinem Wohngebäude einen sogenannten Schottergarten angelegt. Dazu wurden auf einem Unkrautvlies Steine aufgeschüttet. Zwischen diesen Wuchsen nur vereinzelt Pflanzen. Die Bauaufsichtsbehörde schritt hiergegen ein, indem diese eine Beseitigungsverfügung erließ und den Eigentümer zur Renaturierung verpflichtete. Dem hielt der Eigentümer entgegen, die (nördlich gelegene) Gartenseite sei schwer zu bepflanzen und die Anlage selbst fachgerecht ausgelegt worden. Nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren, das erfolglos blieb, erhob dieser Klage. Das Verwaltungsgericht wies erstinstanzlich die Klage ab. Hiergegen richtete sich der Zulassungsantrag des Eigentümers.

Die Entscheidung: Der VGH lehnt den Zulassungsantrag ab und bestätigt die I. Instanz. In der das Verwaltungsgericht entschieden hatte, nach § 9 Abs. 1 S. 1 LBO BW nicht überbaute Grundstücksflächen von Grundstücken, seien soweit diese nicht für andere zulässige Verwendungen benötigt werden, als Grünflächen anzulegen. Zwar wiesen die geschotterten Flächen einen gewissen Durchsatz mit Pflanzen auf. Dieser sei aber optisch nicht prägend. Entscheidend für den Senat sei letztlich, dass die Schotterflächen an sich eine erhebliche Größe aufwiesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Boden insektenfeindlich mit Unkrautvlies abgedichtet wurde. Auch deswegen sei eine Bewertung als Grünfläche i. S. d. §§ 9 Abs. 1 LBO, 21a LNatSchG BW ausgeschlossen.

Anmerkung: In vielen Bundesländern wird durch die jeweilige Landesbauordnung geregelt, dass unbebaute oder nicht anderweitig zulässig genutzte Flächen eine wasserdurchlässige Gestaltung und Begrünung aufweisen müssen. Dem widerspricht das Konzept der Schottergärten; zumal diese regelmäßig nicht wasserdurchlässig angelegt werden.

Dass die Gerichtsentscheidung es nicht bei der Entfernung des Schottergartens belässt, sondern dem Eigentümer darüber hinaus auch die Pflicht zur Renaturierung aufgibt, ist bemerkenswert, aber im Ergebnis folgerichtig und wünschenswert.

Quellenhinweis: IBR 2025, 375

Walther Glaser

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