(Ungenehmigte) Bauschuttablagerungen spielen in der baurechtlichen Praxis der Behörden eine zunehmende Rolle. Eine jüngst ergangene Entscheidung des VGH Bayern (Beschluss vom 18.06.2025 – 9 CS 25.763) zeigt auf, wie in solchen Fällen zu verfahren ist.
Der Sachverhalt: Auf einem Außenbereichsgrundstück befindet sich eine Ablagerung von Abfällen (insbesondere Bauschutt, asbesthaltige Bauabfälle, Bodenaushub u.a.) die auf einer geschotterten Fläche liegen.
Als der zuständigen Behörde der Sachverhalt bekannt wird, hört diese die vormalige Grundstückseigentümerin, eine GbR, rechtsförmlich an. Die GbR übt die Sachherrschaft über die Lagerstätte aus. Untersuchungen ergaben, dass Umweltverunreinigungen durch die abgelagerten Stoffe bestehen.
Schließlich wird die GbR durch (sofort vollziehbaren) Bescheid und unter Androhung von Zwangsgeldern verpflichtet, den Lagerplatz einschließlich aller Lagergüter und abgestellter Gegenstände, Abfälle zu beseitigen. Gleichzeitig wird den Nutzern des Grundstückes gegenüber mit im Amtsblatt bekannt gemachter Allgemeinverfügung eine Duldungsverfügung und Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Hiergegen erfolgen Rechtsmittel der GbR.
Die Entscheidung: Der VGH Bayern bestätigt die Beseitigungsanordnung im Rahmen der im Eilverfahren zu erfolgenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage.
Nach Art. 76 S. 1 BayBO ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, die teilweise oder vollständige Beseitigung von (baulichen) Anlagen anzuordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die festgestellten Ablagerungen sind unabhängig von einer Befestigung als bauliche Anlage (Art. 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BayBO) zu qualifizieren. Wegen mehrerer entgegenstehenden öffentlichen Belange (§ 35 Abs. S. 1 Nr. 1, 5, 6 und 7 BauGB) – unter anderem Gefährdung der Wasserwirtschaft – ist die Anlage nicht genehmigungsfähig; darüber hinaus beeinträchtigt diese die natürliche Eigenart der Landschaft.
Die GbR ist als Zustandsstörerin, nachdem diese die Anlage bewirtschaftet und auch die tatsächliche Gewalt ausübt, zuständiger Adressat. Die Frage, ob diese selbst Ablagerungen vorgenommen oder zumindest geduldet hat und möglicherweise auch als Handlungsstörerin haftet, kann bei der festgestellten Sachlage offenbleiben. Aufgrund der unübersichtlichen Situation der Nutzer und einer hohen Fluktuation der Mietverhältnisse ist die Störerauswahl ermessensgerecht erfolgt. Es gilt der Grundsatz der Effizienz.
Anmerkung: Dass Lagerplätze auch ohne Befestigung baurechtliche Anlagen darstellen, ergibt sich aus den expliziten Bestimmungen des Bauordnungsrechts. Außer Frage steht auch, dass eine Beseitigungsanordnung nicht nur auf die Entfernung des Lagerplatzes selbst, sondern auch auf die abgelagerten Gegenstände sich erstrecken kann, zumal – wie vorliegend – gerade diese umweltrechtliche Probleme aufwerfen.
Quellenhinweis: IBR 2025, 481
Walther Glaser
Rechtsanwalt
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