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Abriss und Neubau: Bestandschutz entfällt

Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte sich in einer Entscheidung vom 01.08.2019 (Az. 5 K 19.84) mit folgenden Sachverhalt zu befassen: Der Eigentümer eines Wohngebäudes beantragt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Dachterrasse über einer Grenzgarage. Von Seiten des Voreigentümers war auf der Garage eine Dachterrasse errichtet worden, die erst nachträglich genehmigt wurde. Diese bauliche Anlage sollte nach den eingereichten Bauvorlagen vollständig beseitigt und neu errichtet werden.

Von Seiten der Baugenehmigungsbehörde wird die Erteilung der Baugenehmigung versagt. Hiergegen klagt der Eigentümer unter Berufung auf Bestandschutz.

Die Entscheidung: Die Klage blieb erfolglos. Aus Sicht des befassten Gerichtes war kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gegeben. Denn es handle sich – so das VG Augsburg – um ein neues Vorhaben, womit die Genehmigungsfrage sich auch neu stelle. Damit der geplanten Beseitigung und Neuerrichtung der Dachterrasse deren Bestandschutz erlösche. Der Bestandschutz einer baulichen Anlage ende in jedem Fall mit deren Beseitigung und rechtfertige gerade nicht die Errichtung einer neuen Anlage an Stelle der bestandsgeschützten Altanlage. Dem stehe der Umstand, dass für die Bestandsanlage eine Baugenehmigung existiert habe nicht entgegen. Denn Gegenstand des neuen Gesuches sei ein anderes Bauvorhaben (aliud) das mit dem ursprünglich vorhandenen nicht identisch sei. Von daher sei das Neubauvorhaben auch nicht von der Feststellungswirkung der ursprünglichen Baugenehmigung erfasst.

Anmerkung: Baurechtlich legal errichtete Anlagen unterliegen grundsätzlich einem Bestandschutz. Ausnahmen bestehen nur in Sonderfällen; beispielsweise bei Fragen des Brandschutzes. Aus brandschutzrechtlichen Erwägungen und zum Schutz von Gefahren für Leib und Leben kommen trotz einer bestandskräftigen Baugenehmigung (nachträgliche) Anordnungen im Einzelfall noch erfolgen. Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten sind bei bestandsgeschützten Objekten grundsätzlich zulässig. Anders verhält es sich, wenn solche Arbeiten die Notwendigkeit der Erteilung einer neuen Baugenehmigung nach sich ziehen. Entsprechendes kann auch in Fällen einer Nutzungsaufgabe erfolgen.

Im Ergebnis sollten Eingriffe in bestandsgeschützte Objekte daher stets mit im Vorfeld auf eine entsprechende Genehmigungspflichtigkeit  sorgfältig geprüft werden.

Quellenhinweis: IBR RS 2019, 2548

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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