Es ist im Grunde nichts Neues: Im Bereich der sog. Risikogewerke ist der mit der Bauleitung befasste Architekt schnell in der Haftung. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az.: 23 U 209/2021) hat diese Rechtsprechung bestätigt.
Der zu entscheidende Sachverhalt: Der Bauherr nimmt den Architekten wegen fehlerhafter Objektüberwachung in Zusammenhang mit der Errichtung des Daches eines größeren Hallenkomplexes in Anspruch. Es stellte sich heraus, dass der Mangel des Bauwerkes in der nicht ordnungsgemäßen Verlegung der Dampfsperre begründet war. Aufgrund dessen gelangte feuchtwarme Raumluft aus dem Inneren der Halle in die Dachkonstruktion. Dort bildete sich Kondensat aus.
Die Entscheidung: Der klagende Bauherr dringt mit der Schadensersatzklage durch.
Als Ausführungsfehler wurden fehlende Überlappungen und ein unzureichender Nahtverschluss der Folie festgestellt. Diese – so der Senat – hätten aufgrund ihrer Art und Schwere sowie ihres Ausmaßes bei einer (unterstellt) ordnungsgemäßen Sichtprüfung durch einen Architekten erkannt werden müssen.
Bei dieser Sachlage sei prima facie (Beweis des ersten Anscheins) von einer Überwachungspflichtverletzung des Architekten auszugehen. Diesen Vorwurf hätte der Architekt durch einen substantiierten Vortrag zur Art der Bauüberwachung erschüttern müssen, was diesem nicht gelungen sei. Bei wichtigen Bauvorgängen wie Abdichtungs -und Isolierarbeiten seien an den Architekten grundsätzlich erhebliche Anforderungen zu stellen.
Anmerkung: Lediglich „handwerkliche Selbstverständlichkeiten“ muss der Architekt nicht verstärkt überwachen. Anders ist dies bei erfahrungsgemäß gefahrträchtigen Maßnahmen oder wenn der Handwerker bereits durch unsachgemäße Arbeiten aufgefallen ist. Ist davon auszugehen, dass ein Mangel für den Architekten erkennbar war, greift zu dessen Lasten eine prima-facie-Beweisführung, die in der Regel schwer zu widerlegen ist.
Architekten ist in dieser Situation eine gewissenhafte Baustellendokumentation (durch Führen eines Bautagebuchs) dringend anzuempfehlen.
Quellenhinweis: IBR 11/2024, S. 581
Rechtsanwalt Walther Glaser
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