Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) gewährt allen Arbeitnehmern in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von vier Wochen. Den vollen Urlaubsanspruch erwerben die Mitarbeiter dabei erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG); bis zum Ablauf dieser Wartezeit haben die Mitarbeiter lediglich einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs (sog. Teilurlaub) für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen besteht dabei wenig Gestaltungsspielraum, da die gesetzlichen Bestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer unabdingbar sind. Dies gilt allerdings nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Da viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub gewähren, sind diese zusätzlichen Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, grundsätzlich frei regelbar. Viele Arbeitgeber vereinbaren daher in ihren Arbeitsverträgen für den übergesetzlichen Mehrurlaub für sie günstigere Regelungen, die von den zwingenden Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes zu Ungunsten der Mitarbeiter abweichen.
Dabei hat sich in der Praxis u.a. die Regelung durchgesetzt, dass Mitarbeitern, die nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren, unabhängig von der im Bundesurlaubsgesetz normierten Wartezeit von sechs Monaten stets nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zustehen soll, mindestens aber der gesetzliche Mindesturlaub. Bei der Berechnung des Jahresurlaubs müssen die Arbeitgeber also eine Gegenrechnung aufmachen, ob der gesetzliche Mindesturlaub den nach dem Zwölftel-Prinzip ermittelten „Gesamturlaub“ ggf. übersteigt.
Hat bspw. ein Mitarbeiter am 20. Mai die Arbeit aufgenommen, erwirbt er bei einer 6-Tage-Woche nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit am 19. November seinen vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen. Gewährt ihm sein Arbeitgeber zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub einen freiwilligen Mehrurlaub von sechs Tagen, beträgt sein jährlicher Gesamturlaub zwar 30 Werktage; dies führt bei diesem Beispiel nach dem Zwölftel-Prinzip allerdings zu einem anteiligen Jahresurlaub von nur 17,5 Werktagen und unterschreitet damit den gesetzlichen Mindesturlaubs.