Gemäß § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns. Zum persönlichen Anwendungsbereich gehören auch Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes, sofern das Praktikum nicht aufgrund von hochschulrechtlichen Bestimmungen während oder im Zusammenhang mit einem Studium abzuleisten ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG).
Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19.01.2022 (AZ: 5 AZR 217/21) die Klage einer Praktikantin auf Bezahlung des Mindestlohns abgewiesen, die für ihre Bewerbung für ein Medizinstudium an einer Privatuniversität ein sechsmonatiges Praktikum nachweisen musste. Nach Auffassung der Erfurter Richter unterfällt die Klägerin nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, da nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während der Hochschulausbildung, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verbindlich vorgeschrieben sind, vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.