Wer heute als Arbeitgeber für seine Mitarbeiter attraktiv sein möchte, bietet Ihnen u.a. die Möglichkeit an, im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ein steuerlich begünstigtes Dienstfahrrad zu leasen. Die Leasingraten werden dabei vom Arbeitgeber bezahlt und der Mitarbeiter beteiligt sich daran, indem ein Teil seines Gehalts in einen Sachbezug umgewandelt wird, wodurch sich sein zu versteuerndes Einkommen verringert.
Was passiert aber, wenn der Mitarbeiter keinen Lohnanspruch mehr hat, weil er bspw. für längere Zeit arbeitsunfähig krank ist und sein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber geendet hat.
Mit dieser Frage musste sich das Arbeitsgericht in Aachen beschäftigen, indem ein Arbeitgeber die während des Krankengeldbezuges seines Arbeitnehmers bezahlten Leasingraten für dessen JobRad nach erfolgter Genesung bei der nächsten Lohnzahlung des Mitarbeiters wieder abgezogen hat. Hiermit war der Mitarbeiter nicht einverstanden und machte mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht die Zahlung des vom Arbeitgeber für die Leasingraten einbehalten Entgeltabzugs geltend.
Das Arbeitsgericht in Aachen kam in seinem Urteil vom 2.9.2023 (8 Ca 2199/22) zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber berechtigt war, die von ihm verauslagten Leasingraten vom Lohn des Mitarbeiters im Wege einer Aufrechnung einzubehalten. Auch in entgeltfreien Beschäftigungszeiten sei der Mitarbeiter nach Auffassung des Gerichts nämlich verpflichtet, dem Arbeitgeber die für das geleaste Dienstfahrrad bezahlten Raten zu erstatten, indem der Leasingvertrag vom Arbeitgeber auf Wunsch des Mitarbeiters geschlossen wurde und der Mitarbeiter das Fahrrad auch während der längeren Arbeitsunfähigkeit uneingeschränkt nutzen konnte.
Im Ergebnis müssen Mitarbeiter also die Leasingraten für ihr über den Arbeitgeber geleastes Dienstfahrrad in Zeiträumen ohne Entgeltzahlung selbst tragen.