Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht zulässig, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Ob dies auch gilt, wenn der Arbeitnehmer bislang lediglich als Leiharbeitnehmer eingesetzt wurde, hatte jüngst das Bundesarbeitsgericht zu beurteilen.
In diesem Rechtsstreit stritten die Parteien über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters, der zunächst aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei einem Leiharbeitsunternehmen tätig und während der gesamten Beschäftigungsdauer nur an eine Arbeitgeber ausgeliehen war. Von diesem Arbeitgeber erhielt der Mitarbeiter ein Übernahmeangebot und die Parteien einigten sich auf ein zunächst sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis. Als ihm dann zum Ablauf der Befristung mitgeteilt wurde, dass sein Arbeitsverhältnis zum Befristungsende ausläuft und er darüber hinaus nicht weiterbeschäftigt wird, wandte er die Unwirksamkeit der Befristung ein, da er ja bereits zuvor für diesen Arbeitgeber gearbeitet hat.
Dies zu Unrecht, wie das BAG in seinem Urteil vom 5.4.2023 (7 AZR 224/22) nun entschieden hat. Der bloße Umstand, dass man für ein und denselben Arbeitgeber schon früher gearbeitet hat, reicht für die Unzulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung nicht aus. Maßgeblich sei das der Tätigkeit zugrunde liegende Rechtsverhältnis; bei dem zuvor bestehenden Rechtsverhältnis muss es sich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt haben. Nach den Entscheidungsgründen des Gerichtes liegt also keine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zuvor als Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen war.