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Wer ist denn nun die Mutter?

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Antrag auf Berichtigung des Geburtenregisters zu entscheiden. Ein deutsches Ehepaar hatte sich mithilfe einer Leihmutter in der Ukraine seinen Kinderwunsch erfüllt. Die Ukrainerin trug das Kind aus und brachte es in der Ukraine zur Welt. Ihr war zuvor eine mit dem Sperma des deutschen Ehemannes befruchtete Eizelle eingesetzt worden. Das ukrainische Standesamt hatte nach der Geburt des Kindes eine Geburtsurkunde ausgestellt und die deutschen Eheleute als Eltern des Kindes eingetragen. Zurück in Deutschland beantragten diese, das Kind als Auslandsgeburt in das deutsche Geburtenregister eintragen zu lassen. Durch einen Zufall ergab sich für das deutsche Standesamt in der Folgezeit, dass das Kind von einer Leihmutter auf die Welt gebracht wurde.
Auf Antrag der Standesamtsaufsicht wies sodann das Amtsgericht das Standesamt an, den Eintrag im Geburtenregister zu berichtigen und anstelle der Ehefrau die Leihmutter als Mutter des Kindes einzutragen.

Gegen diese Änderung des Geburtenregisters legten die deutschen Eheleute Beschwerde und Rechtsbeschwerde ein. Diese blieb jedoch erfolglos.

Der Bundesgerichtshof erläutert seine Entscheidung damit, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und somit deutsches Abstammungsrecht anzuwenden ist. Gemäß § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat.

Die von den Beteiligten gewünschte rechtliche Mutterschaft der Ehefrau könne daher nur durch ein Adoptionsverfahren erreicht werden, hält der BGH abschließend fest. 

Quelle: BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 530/17

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Antje Rommelspacher

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