Das Amtsgericht Leutkirch hatte anlässlich einer Klage den Fall zu entscheiden, ob derjenige, der einen Holzstapel mit Metallblechen mit darauf aufgelegten Steinplatten gegen Niederschlag schützt, bei einem Sommergewitter für Schäden an auf dem Nachbargrundstück geparkte Pkw haftet. Im August 2017 kam es zu Sommergewittern mit teils schweren Sturmböen mit bis zu 100 km/h. Dies belegt durch Auskünfte des Deutschen Wetterdienstes. Aufgrund der mit dem Sommergewitter einhergehenden starken Windböen wurden die lediglich mit Steinplatten beschwerten Metallbleche erfasst und in die Luft geweht. Dies führte zur Beschädigung von auf dem Nachbargrundstück ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugen. Der Besitzer des Holzstapel lehnte jegliche Haftung zunächst ab mit der Begründung, er habe nicht damit rechnen müssen, dass es zu einem Sommergewitter mit einer derartigen Windstärke kommen könne, wodurch das Blech weggeweht werden könne. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen als das Auflegen von Steinplatten wären nicht erforderlich gewesen. Die Beschädigung der Fahrzeuge sei allgemeines Lebensrisiko. Dem widersprach eindeutig das Amtsgericht Leutkirch in seinen Entscheidungsgründen. Der Besitzer des Holzstapels wurde wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Durch das Abdecken des Holzstapels mit Blechen, ohne diese fest mit dem Stapel zu verbinden, habe dieser eine Gefahrenlage dergestalt für Dritte eröffnet, dass bei starkem Wind die Abdeckung weg geweht und diese dabei Gegenstände beschädigen oder sogar Menschen verletzen könne. Es traf ihn deshalb die Pflicht, Rücksicht auf diese Gefährdungslage zu nehmen und diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst effektiv zu verhindern. Bei nur mit Steinplatten abgesicherten Blechen sei es naheliegend, dass diese dem Wind Angriffsflächen bieten und deshalb weggeweht werden können. Durch die Errichtung des Holzstapels und Abdeckung mit Blechen oblag diesem eine Verkehrssicherungspflicht. Danach sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahrenlage erforderlich und zumutbar sind. Bei Sommergewittern müsse man auch mit erheblichen Windböen rechnen. Die von dem Besitzer vorgenommene Absicherung war unzureichend. Somit lag eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte dieser erkennen können, dass das Auflegen von Steinplatten nicht ausreichend sei und er hätte andere Befestigungsmaßnahmen durchführen müssen. Folgerichtig hat daher das Amtsgericht Leutkirch diesen zum Schadensersatz verpflichtet.