Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzhöhe bei Nachzahlungszinsen für Steuerforderungen anhängig. Eventuell eingelegte Einspruchsverfahren ruhen für Zeiträume ab dem 01.01.2010; zudem ist seitens der Finanzämter eine Aussetzung der Vollziehung in jedem Fall für Zinszeiträume ab dem 01.01.2012 zu gewähren. Das Bundesfinanzministerium hat veranlasst, dass sämtliche Festsetzungen von Zinsen, in denen der Zinssatz 0,5% pro Monat beträgt vorläufig festzusetzen sind.
Hiervon betroffen sind folgende Zinsarten:
Nachzahlungszinsen
Stundungszinsen
Hinterziehungszinsen
Aussetzungszinsen
Zwischenzeitlich meint die Finanzverwaltung, dass aufgrund ihrer Vorläufigkeitsvermerke, für den Fall einer Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes, bereits festgesetzte Erstattungszinsen vom Steuerpflichtigen zurückgefordert werden können. Dieser Auffassung ist vehement entgegenzutreten. Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht, Vertrauensschutz des § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dieser Vertrauensschutz ist auch auf Zinsfestsetzungen anwendbar. Insofern ist die von der Finanzverwaltung angedachte Änderbarkeit der Zinsfestsetzungen zuungunsten des Steuerpflichtigen mehr als fraglich.
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Tobias Rommelspacher
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