Ab kommenden Mittwoch (01.07.2020) werden für einen Übergangszeitraum von 6 Monaten die derzeit geltenden Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt. Es besteht somit dringender Handlungsbedarf.
Man wird für jede Leistung immer entscheiden müssen, welcher Steuersatz für ein bestimmtes Geschäft anzuwenden ist. Entscheidend für die Anwendung des Steuersatzes können z.B. die Lieferung von Waren, die Abnahme oder das Leistungsende sein. Nicht entscheidend sind der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Bezahlung oder das Rechnungsdatum.
Bei der Prüfung des anzuwenden Steuersatzes sind immer 2 Phasen zu unterscheiden, die „Normalsteuerphase“ oder die „Niedrigsteuerphase“.
Bei einem falschen Umsatzsteuerausweis haftet der Aussteller der Rechnung für einen falschen Betrag gegenüber dem Finanzamt. Das bedeutet, wenn in der Niedrigsteuerphase ein zu hoher Steuerausweis erfolgt, muss dennoch der fälschlicherweise zu hoch ausgewiesene Betrag an das Finanzamt abgeführt werden, ebenso wenn in der Normalsteuerphase ein zu niedriger Steuerausweis erfolgt.
In unserer Kanzlei steht Ihnen zu diesem Thema Herr Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Tobias Rommelspacher zur Verfügung.