Sachverhalt:
Ein Ehepaar buchte eine Pauschalreise nach Mexiko und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Ein Monat nach der Buchung wurde beim Ehemann eine mittelgradige Depression diagnostiziert und das Ehepaar stornierte die Reise. Wegen dem Ersatz der Stornokosten wandten sich die Eheleute an die Reiserücktrittsversicherung, welche die Zahlung ablehnte.
Entscheidung des Amtsgerichts München:
Das Amtsgericht entschied, dass die Klausel wirksam ist. Ein Ausschluss der Leistung in bestimmten Fällen sei in anderen Versicherungszweigen anerkannt. Dies sei ein Indiz, dass es sich gerade nicht um eine überraschende Klausel handle, sondern vielmehr damit gerechnet werden müsse, dass die Versicherung bestimmte Risiken ausschließe. Generell seien in einer Reiserücktrittsversicherung nie sämtliche denkbaren Ereignisse mitversichert. Im vorliegenden Fall wurde außerdem ausdrücklich auf den Ausschluss hingewiesen.
Die Regelung sei auch klar und verständlich, da der der Begriff „psychische Erkrankung“ dem allgemeinen Sprachgebrauch entspreche. Verwender verstehen diesen Begriff typischerweise ohne weiteres.
Es läge auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vor. Es würde kein falscher Eindruck erweckt, da bei Versicherungsabschluss eine klare Auflistung der Leistungsfälle vorlag. Ohne das Merkmal „psychische Erkrankung“ war die Versicherung nicht zwecklos. Der Ausschluss diene außerdem nicht nur den Interessen des Versicherers, sondern auch der Versicherungsnehmer. Da psychische Erkrankungen stark von der persönlichen Disposition des Versicherungsnehmers abhängig seien und daher als Auslöser praktisch jedes Geschehen in Betracht käme, sei eine reibungslose und kostengünstige Vertragsabwicklung erheblich erschwert. Durch den Ausschluss könne der Versicherer eine für den Versicherungsnehmer günstigere Tarifkalkulation vornehmen.
Für alle Fragen rund ums Reiserecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Regine Nick, in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
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