Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass miteinander verheiratete Eltern grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind haben. Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so hat grundsätzlich zunächst die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Es gibt nun mehrere Möglichkeiten, wie die gemeinsame elterliche Sorge für nicht verheiratete Eltern begründet werden kann:
Die Eltern können beim Jugendamt eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben und darin bestimmen, dass sie die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam ausüben möchten. Eine Sorgeerklärung beim Jugendamt kann auch schon vor Geburt des Kindes abgegeben werden, so das dann bereits bei der Geburt des Kindes die Sorge für dieses Kind geklärt ist.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass die nicht verheirateten Eltern heiraten, auch in diesem Fall erhalten sie dann beide die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind.
Eine dritte Möglichkeit besteht darin, dass das zuständige Familiengericht die elterliche Sorge auf beide Eltern gemeinsam überträgt. Zu diesem Zweck stellt der nicht sorgeberechtigte Elternteil einen Antrag bei Gericht. Die Besonderheit dieses familiengerichtlichen Verfahrens ist, dass es denkbar ist, dass eine Sorgerechtsentscheidung ohne mündliche Anhörung der Eltern oder des Jugendamtes im schriftlichen Verfahren getroffen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die sorgeberechtigte Mutter keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf beide Elternteile widerspricht. Das Gericht hat nur eine sogenannte negative Kindeswohlprüfung vorzunehmen. Es wird vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können.
Sofern die Mutter die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Vater mit dem Kindeswohl nicht für vereinbar hält , kommt ihrer Stellungnahme zum Antrag des Kindesvaters an das Familiengericht eine entscheidende Bedeutung zu. Diese Stellungnahme sollte daher sorgfältig formuliert sein, damit nicht in 1. Instanz ein Beschluss ohne Anhörung der Beteiligten bzw. des Jugendamtes erlassen werden kann.
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Antje Rommelspacher
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