Schüler sind während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Verrichtung von Hausaufgaben ist im Gegensatz dazu nicht vom Versicherungsschutz umfasst, weil sie aus dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule herausgenommen und uneingeschränkt dem privaten Bereich der Schüler zugewiesen sind. Das Bundessozialgericht hatte im Verfahren B2 U 816 R darüber zu entscheiden, ob ein Schüler, der bei einer Projektarbeit stürzte und sich am Kopf verletzt und seither auf den Rollstuhl angewiesen ist, über die gesetzliche Unfallversicherung versichert war.
Ein Schüler sollte gemeinsam mit seinen Mitschülern für den Musikunterricht ein Musikvideo drehen. Ursprünglich sollte dieses Video während des Unterrichts erstellt werden. Die Lehrerin räumte dann den Schülern jedoch die Möglichkeit ein, das Video auch außerhalb des Schulunterrichts und des Schulgeländes aufnhehmen zu können. Hierzu trafen sich die Schüler dann am Nachmittag im Hause eines Mitschülers. Es kam zu Unstimmigkeiten zwischen den Schülern, der Kläger im gegenständlichen Verfahren verließ den Drehort, um nach Hause zu gehen, wurde von einem Mitschüler angerempelt, stürzte und zog sich dabei schwerwiegende Verletzungen zu.
Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Tätigkeit der Schüler um eine nicht versicherte Hausaufgabe oder um eine dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zu zählenden Projekt handelte. Im Ergebnis bekam der Kläger Versicherungsschutz, der Unfall wurde als Arbeitsunfall festgestellt, da die Schule durch die Initiierung der Gruppenarbeit und die Zusammenstellung der Gruppe organisatorische Verantwortung übernommen hatte. Die Schüler konnten sich hinsichtlich der von der Gruppe bestimmten Zeit, dem Ort und der Art der Durchführung nicht völlig selbst organisieren, die Mitwirkung in der Gruppe wurde von der Lehrkraft angeordnet und somit stand für das Bundessozialgericht fest, dass hier der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule sich über das Schulgelände und die Unterrichtszeit hinaus erstreckte, es sich bei der Aufgabe nicht um die Verrichtung einer klassischen Hausaufgabe handelte und somit der Anwendungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben war.
Rechtsanwältin Antje Rommelspacher
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