Ein Erblasser wollte ganz sicher sein, dass sein Testament von seinen Erben gefunden wird. Aus diesem Grund erstellte er an einem Tag zwei identische Testamente und verwahrte diese an unterschiedlichen Orten. Im Laufe der Zeit schienen allerdings die Testamente nicht mehr dem Erblasserwillen zu entsprechen, weshalb er eines der beiden Testamente zerstörte, indem er es zerriss.
Nach dem Tod des Erblassers berief sich einer der in dem Testament Begünstigten auf dessen Gültigkeit und klagte auf Feststellung dessen Wirksamkeit. Die Vernichtung des einen Testaments habe nicht gleichzeitig die Unwirksamkeit des anderen, noch vorhandenen Testaments zur Folge.
Das OLG Köln entschied gegen den potentiellen Erben. Es meinte, es genüge die Vernichtung eines der beiden Testamente, wenn dadurch der Aufhebungswille des Erblassers für alle Verfügungen, also für beide Testamente, zum Ausdruck kommt und somit feststeht. Durch das Zerreißen des einen Testaments habe der Erblasser seinen klaren Willen zum Ausdruck gebracht, dass beide, identische Testamente aufgehoben werden sollen.
In unserer Kanzlei steht Ihnen für alle Fragen rund ums Erbrecht, auch bei der Gestaltung und Fragen zu Testamenten, Herr Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Tobias Rommelspacher gerne zur Verfügung.