Wenn Eheleute sich trennen und es um die Berechnung von Ehegattenunterhaltsansprüchen geht, muss zunächst geklärt werden, auf welches Einkommen für die Berechnung von Unterhalt zugrundegelegt wird. Zu diesem Zweck haben die Ehepartner sowohl beim Ehegattentrennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Unterhalt einen Auskunftsanspruch. Eine Auskunft ist demnach zu erteilen über sämtliche Einkünfte der Eheleute, die Auskunft ist darüber hinaus durch die Überlassung von Belegen nachvollziehbar zu machen.
Ein Auskunftsanspruch besteht lediglich dann nicht, wenn die Ehegatten in wirtschaftlich so günstigen Verhältnissen leben, dass ein Teil der Einkünfte nicht für den laufenden Lebensunterhalt verwendet, sondern der Vermögensbildung zugeführt wurde und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten außer Streit steht. Für die unbegrenzte Leistungsfähigkeit reicht es jedoch nicht aus, dass sich der Unterhaltsschuldner für unbegrenzt leistungsfähig erklärt. In der besprochenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine unbegrenzte Leistungsfähigkeit bei einem Nettoeinkommen in Höhe von ca. 7000 € verneint.
Auch bei der Frage, ob der Unterhaltsbetrag aufgrund der Mitteilung des konkreten Bedarfes oder nach einer Quote zu berechnen ist, kommt es darauf an, in welcher Größenordnung unterhaltsrechtlich anrechenbares Einkommen ist.
Die sogenannte Auskunftsstufe ist somit auch bei sehr guten finanziellen Verhältnissen der Ausgangspunkt für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen. Bis auf sehr wenige Ausnahmefälle wird daher, sofern ein Unterhaltsanspruch infrage kommt, immer Auskunft zu erteilen sein.
Quelle: BGH, Beschluss vom 15.11.2017, XII ZB 503/16
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