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STATIKER IST (IM VERHÄLTNIS ZUM ARCHITEKT) ERFÜLLUNGSGEHILFE DES BAUHERREN!

Zu dieser (oftmals verkannten) Thematik ist eine neuere Entscheidung des OLG Stuttgart (Az.: 12 U 160/23) ergangen.

Der Sachverhalt: Es ging um den Bau eines Einfamilienhauses in Hanglage mit entsprechender Zufahrtsrampe. Der Bauherr beauftragt den Architekten mit Objektplanung und -überwachung sowie einen Statiker. Die Planung sieht vor, dass die Rampe über einen sogenannten Obersturz mit dem Wohnhaus verbunden ist. Weil am Gebäude Risse auftreten, erhebt der Bauherr Klage gegen den Architekten auf die Erstattung von Mängelbeseitigungskosten. Die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme ergibt, dass die feste Verbindung des Oberzuges mit dem Wohngebäude für die Rissbildung ursächlich ist. Der Architekt verteidigt sich damit, der Fehler sei auf die Planung des Statikers zurückzuführen. Für diesen habe er nicht einzustehen.

Die Entscheidung: Die Verteidigung des Architekten hat nur teilweise Erfolg: Dessen Planung hat im Ergebnis nicht zu einem mangelfreien Bauwerk geführt das sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Denn das Gebäude weist entsprechend der Beweisaufnahme Risse auf und ist damit mangelhaft. Eine fehlerfreie Planung hätte entweder eine tiefergehende Scheinfuge oder eine Trennung der Bauwerke vorsehen müssen; eine starre Verbindung ist nicht regelkonform. Schon aufgrund der unterschiedlichen Größe und Kubatur der Bauwerke war von einem unterschiedlichen Schwindverhalten auszugehen. An der Haftung des Architekten ändert auch der Umstand nichts, dass der Fehler ggf. auf eine (ebenfalls) fehlerhafte Planung des Statikers zurückgeht. Entscheidend ist, ob dem Architekten eine Überprüfung der Leistungen des Sonderfachmannes möglich und zumutbar war und sich ihm hierbei hätten Bedenken aufdrängen müssen. Dies war vorliegend der Fall. Dementsprechend hätte der Architekt, wenn er die Planung des Sonderfachmannes in seine Planung integriert, dem Rechnung tragen müssen.

Der Bauherr hatte andererseits dem Architekten aber eine Planung des Sonderfachmanns (Statiker) zur Verfügung zu stellen, die nicht mangelfrei war. Stellt Letzterer dem Architekten mangelhafte Pläne zur Verfügung, muss er sich ein Mitverschulden vorwerfen lassen, da der Statiker im Rechtsverhältnis zum Architekten Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist.

Anmerkung: Für den (Haftungs-)Anteil den der Bauherr nicht vom Architekten erstattet erhält, haftet der Statiker. Diesem muss daher der Streit verkündet werden zur Hemmung der Verjährung entsprechender Mängelansprüche und Offenhaltung eines Regresses.

Quellenhinweis: IBR 2026, 404

Walther Glaser

Rechtsanwalt
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