Einem Arbeitgeber kann als Halter eines Geschäftswagens nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden, wenn mit dem Fahrzeug ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht begangen wurde und der verantwortliche Fahrzeugführer trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldbehörde nicht festgestellt werden konnte.
Bei Firmenfahrzeugen trifft den Halter eine gesteigerte Mitwirkungsobliegenheit: Er muss organisatorisch sicherstellen, dass nachvollzogen werden kann, welchem Mitarbeiter das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen war. Zwar bleibt es ihm unbenommen, im Ordnungswidrigkeitenverfahren von einem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Wer an der Fahrerermittlung nicht hinreichend mitwirkt, muss jedoch damit rechnen, dass ihm zur Vorsorge für künftige Verstöße ein Fahrtenbuch auferlegt wird. Die Behörde ist insbesondere nicht verpflichtet, innerbetriebliche Ermittlungen anstelle des Unternehmens durchzuführen, wenn etwa ein Zeugenfragebogen oder eine Befragung im Betrieb erfolglos geblieben ist.
Diese Grundsätze hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen mit Beschluss vom 7. Juli 2026, Az. 6 B 299/25, erneut bestätigt. Gegenstand des Verfahrens war eine mit einem Firmenfahrzeug begangene Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Nachdem schriftliche Anfragen ohne ausreichendes Ergebnis geblieben waren, wurde am 10. Juli 2023 ein leitender Vertreter des Unternehmens vor Ort befragt. Gleichwohl erfolgten auch in den folgenden zwei Wochen keine zumutbaren betrieblichen Nachforschungen oder sachdienlichen Angaben zum möglichen Fahrer, sodass das Bußgeldverfahren am 25. Juli 2023 eingestellt wurde. Das OVG stellte klar, dass die Bußgeldbehörde unter diesen Umständen ihre angemessenen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hatte. Selbst eine möglicherweise verspätete Anhörung steht der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn die fehlende Mitwirkung des Halters zeigt, dass die Verzögerung für das Scheitern der Fahrerermittlung nicht ursächlich war.
Besonders bemerkenswert ist die Entscheidung im Hinblick auf den erheblichen zeitlichen Abstand: Auch gut zwei Jahre nach der Einstellung des Bußgeldverfahrens kann dem Fahrzeughalter noch eine Fahrtenbuchauflage „blühen“. Der bloße Zeitablauf führt nach Auffassung des OVG ebenso wenig zur Unverhältnismäßigkeit wie der Umstand, dass der Halter beziehungsweise seine Firmenfahrzeuge zwischenzeitlich verkehrsrechtlich nicht erneut aufgefallen sind. Die Fahrtenbuchauflage verfolgt keinen Sanktionszweck, sondern soll präventiv gewährleisten, dass der Fahrer bei künftigen Verkehrsverstößen zuverlässig festgestellt werden kann. Bei der Bewertung der Verzögerung dürfen zudem die Geschäftsbelastung und die personelle Ausstattung der zuständigen Behörde berücksichtigt werden. Eine etwa zweijährige Bearbeitungsdauer konnte deshalb im konkreten Fall mit der angespannten Personalsituation erklärt werden und machte die Anordnung nicht rechtswidrig. Unternehmen sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass eine Fahrtenbuchauflage allein durch Zeitablauf oder zwischenzeitliches Wohlverhalten ausgeschlossen ist.
Bei Firmenfahrzeugen trifft den Halter eine gesteigerte Mitwirkungsobliegenheit: Er muss organisatorisch sicherstellen, dass nachvollzogen werden kann, welchem Mitarbeiter das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen war. Zwar bleibt es ihm unbenommen, im Ordnungswidrigkeitenverfahren von einem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Wer an der Fahrerermittlung nicht hinreichend mitwirkt, muss jedoch damit rechnen, dass ihm zur Vorsorge für künftige Verstöße ein Fahrtenbuch auferlegt wird. Die Behörde ist insbesondere nicht verpflichtet, innerbetriebliche Ermittlungen anstelle des Unternehmens durchzuführen, wenn etwa ein Zeugenfragebogen oder eine Befragung im Betrieb erfolglos geblieben ist.
Diese Grundsätze hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen mit Beschluss vom 7. Juli 2026, Az. 6 B 299/25, erneut bestätigt. Gegenstand des Verfahrens war eine mit einem Firmenfahrzeug begangene Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Nachdem schriftliche Anfragen ohne ausreichendes Ergebnis geblieben waren, wurde am 10. Juli 2023 ein leitender Vertreter des Unternehmens vor Ort befragt. Gleichwohl erfolgten auch in den folgenden zwei Wochen keine zumutbaren betrieblichen Nachforschungen oder sachdienlichen Angaben zum möglichen Fahrer, sodass das Bußgeldverfahren am 25. Juli 2023 eingestellt wurde. Das OVG stellte klar, dass die Bußgeldbehörde unter diesen Umständen ihre angemessenen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hatte. Selbst eine möglicherweise verspätete Anhörung steht der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn die fehlende Mitwirkung des Halters zeigt, dass die Verzögerung für das Scheitern der Fahrerermittlung nicht ursächlich war.
Besonders bemerkenswert ist die Entscheidung im Hinblick auf den erheblichen zeitlichen Abstand: Auch gut zwei Jahre nach der Einstellung des Bußgeldverfahrens kann dem Fahrzeughalter noch eine Fahrtenbuchauflage „blühen“. Der bloße Zeitablauf führt nach Auffassung des OVG ebenso wenig zur Unverhältnismäßigkeit wie der Umstand, dass der Halter beziehungsweise seine Firmenfahrzeuge zwischenzeitlich verkehrsrechtlich nicht erneut aufgefallen sind. Die Fahrtenbuchauflage verfolgt keinen Sanktionszweck, sondern soll präventiv gewährleisten, dass der Fahrer bei künftigen Verkehrsverstößen zuverlässig festgestellt werden kann. Bei der Bewertung der Verzögerung dürfen zudem die Geschäftsbelastung und die personelle Ausstattung der zuständigen Behörde berücksichtigt werden. Eine etwa zweijährige Bearbeitungsdauer konnte deshalb im konkreten Fall mit der angespannten Personalsituation erklärt werden und machte die Anordnung nicht rechtswidrig. Unternehmen sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass eine Fahrtenbuchauflage allein durch Zeitablauf oder zwischenzeitliches Wohlverhalten ausgeschlossen ist.