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Wohnungseigentum – Klimaanlage nun immer erlaubt?

Es wird nicht nur gefühlt immer heißer, sondern der Klimawandel ist auch in mit Eigentümergemeinschaften zwischenzeitlich angekommen, denn in der Beratungspraxis häufen sich immer wieder Fragen zu Klimaanlagen.

Bislang war bei baulichen Veränderungen insbesondere für Klimaanlagen als sogenannte Split-Geräte in der Regel immer die Antragstellung auf der Eigentümerversammlung mit Beratung und Beschlussfassung auf derselben erforderlich.

Der Bundesgerichtshof hat sich nun in einer aktuellen Entscheidung mit diesem Thema beschäftigt und kommt zu einer differenzierten Entscheidung:

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums nach wie vor der Beratung und Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft bedarf und eine der Gestattung entgegenstehende Beeinträchtigung insbesondere dann vorliegt, wenn ein Wohnungseigentümer sich nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
Insoweit ist die aus Art. 14 GG geschützte Eigentum Stellung sowohl beim bauwilligen als auch beim sich beeinträchtigt fühlenden Eigentümers sorgsam abzuwägen.

Wie der Bundesgerichtshof jedoch für den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem eigenen Balkon klarstellt, kann der Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft grundsätzlich die Zustimmung verlangen. Auch die möglicherweise bei der späteren Nutzung voraussichtlich auftretenden Geräusche stehen diesem Anspruch auf Zustimmung nicht entgegen.

Die Einhaltung der TA Lärm und weiterer immissionsschutzrechtlicher Vorgaben ist sicherzustellen; etwaige spätere Störungen können durch Abwehransprüche oder nachträgliche Nutzungsregelungen begegnet werden. Vorgaben zur Bauausführung und Nutzung (z.B. Slowmodus, Verkleidung, Nachweis der fachgerechten Installation) sind zulässig und ausreichend.

BGH, Urteil vom 17.7.2026 – V ZR 162/25 , BeckRS 2026, 17112

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