Nach einem Unfall stellt sich oft schnell die Frage: Wer zahlt den Mietwagen während der Reparatur? Viele Geschädigte gehen davon aus, dass sie sich an der Fahrzeugklasse ihres beschädigten Autos orientieren dürfen. Das stimmt grundsätzlich. Der Bundesgerichtshof hat nun aber klargestellt: Wer tatsächlich ein kleineres Ersatzfahrzeug anmietet, kann die Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall nicht nach der höheren Klasse des beschädigten Fahrzeugs abrechnen. Maßgeblich ist dann das Fahrzeug, das wirklich angemietet wurde. Das Urteil im Volltext finden Sie hier:
Der Fall: Multivan beschädigt, Tiguan gemietet
Der Kläger hatte nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Schadensersatz gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Die Haftung war dem Grunde nach unstreitig. Es ging also nicht darum, ob die Versicherung zahlen musste. Streit gab es nur über die Höhe der Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall.
Beschädigt war ein VW Multivan mit Navigationsgerät. Dieses Fahrzeug gehörte nach der Schwacke-Einteilung zur Fahrzeugklasse 9. Für die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger jedoch keinen gleichwertigen Wagen, sondern einen VW Tiguan. Dieser gehörte nur zur Fahrzeugklasse 7. Das Mietwagenunternehmen stellte dem Kläger 1.604,57 Euro in Rechnung. Die Versicherung zahlte vorgerichtlich 523 Euro. Den Rest wollte der Kläger ersetzt bekommen.
Die Vorinstanzen sprachen nur einen Teilbetrag zu
Das Amtsgericht Stuttgart gab dem Kläger nur teilweise Recht. Es sprach ihm weitere 452,48 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Den darüber hinaus verlangten Betrag wies es ab. Der Kläger legte Berufung ein und verlangte weitere 629,09 Euro. Das Landgericht Stuttgart wies die Berufung zurück.
Das Landgericht berechnete die erforderlichen Mietwagenkosten nicht nach dem beschädigten Multivan der Klasse 9. Es stellte auf den tatsächlich gemieteten Tiguan der Klasse 7 ab. Daraus ergab sich ein deutlich niedrigerer erstattungsfähiger Betrag. Einen Abzug wegen ersparter eigener Aufwendungen nahm das Gericht nicht vor, weil der Kläger bereits ein niedriger eingestuftes Fahrzeug angemietet hatte.
Der BGH bestätigt: Entscheidend ist der tatsächlich gemietete Wagen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des BGH darf ein Unfallgeschädigter zwar grundsätzlich einen gleichwertigen Ersatzwagen anmieten. Er muss dabei aber wirtschaftlich handeln. Er darf also nicht ohne Weiteres jeden beliebigen Tarif wählen und später vollständigen Ersatz verlangen.
Besonders wichtig ist die Aussage des BGH zur Fahrzeugklasse. Mietet der Geschädigte nach einem Unfall ein kleineres Fahrzeug, richten sich die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall nach diesem tatsächlich gemieteten Fahrzeug. Es kommt nicht darauf an, welche Kosten für einen gleichwertigen Wagen angefallen wären. Der Geschädigte hat also kein abstraktes „Budget“, das sich nach seinem beschädigten Fahrzeug richtet.
Kein Ersatz für überhöhte Mietwagenpreise
Der BGH machte außerdem deutlich, dass Geschädigte auch bei einem kleineren Ersatzwagen auf den Preis achten müssen. Sie müssen im zumutbaren Rahmen den wirtschaftlichsten Weg wählen. Das bedeutet nicht, dass sie stundenlang recherchieren müssen. Je nach Situation kann es aber erforderlich sein, Preise zu vergleichen oder ein bis zwei Alternativangebote einzuholen.
Im konkreten Fall lag der Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens deutlich über dem vom Gericht geschätzten Normaltarif. Der BGH sah keinen ausreichenden Vortrag dazu, warum dem Kläger kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sein sollte. Hinzu kam, dass zwischen Unfall und Reparaturbeginn mehr als zwei Wochen lagen. Der Kläger stand also nicht mitten in einer akuten Notsituation.
Werkstattrisiko hilft bei Mietwagenkosten nicht automatisch
Der Kläger konnte sich auch nicht mit Erfolg auf die Grundsätze zum Werkstatt- oder Sachverständigenrisiko berufen. Diese Grundsätze schützen Geschädigte in bestimmten Fällen, wenn sie die Arbeit einer Werkstatt oder eines Gutachters nicht im Einzelnen kontrollieren können. Bei Mietwagenpreisen sieht der BGH das anders.
Nach Auffassung des Gerichts lassen sich Mietwagenpreise in der Regel einfacher ermitteln und vergleichen. Geschädigte können deshalb nicht einfach darauf vertrauen, dass ein angebotener Unfallersatztarif vollständig ersetzt wird. Wenn ein Tarif deutlich über dem üblichen Niveau liegt, kann die Versicherung die Erstattung kürzen.
Auch Zusatzkosten prüfte der BGH streng. Kosten für Winterreifen können zwar grundsätzlich ersatzfähig sein. Im konkreten Fall waren sie aber nicht zu berücksichtigen, weil nicht festgestellt war, dass das gemietete Fahrzeug tatsächlich mit Winterreifen ausgestattet war.
Fazit: Bei Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall kommt es auf die konkrete Anmietung an
Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Praxis. Wer nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug benötigt, darf grundsätzlich ein vergleichbares Fahrzeug mieten. Entscheidet sich der Geschädigte aber für ein kleineres Fahrzeug, richtet sich die Erstattung nach diesem kleineren Mietwagen. Die höhere Klasse des beschädigten Fahrzeugs bildet dann nicht die Berechnungsgrundlage.
Für Geschädigte bedeutet das: Bei Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall kommt es nicht nur auf die Fahrzeugklasse an. Entscheidend sind auch der konkrete Tarif, die Marktlage, mögliche Alternativen und die Frage, ob ein günstigerer Preis zumutbar erreichbar war. Wer ohne Preisprüfung einen deutlich überhöhten Tarif akzeptiert, riskiert, auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben.
Gerade deshalb lohnt sich frühzeitige rechtliche Beratung. Rechtsanwältin Josephine Beck berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten bei Verkehrsunfällen, Schadensregulierung und Streitigkeiten über Mietwagenkosten. Weitere Informationen finden Sie hier.
Josephine Beck
Rechtsanwältin
Sekretariat Durchwahl: 0751-36331-55 (Fr. Brandt & Fr. Sentürk)
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
Eywiesenstraße 6, 88212 Ravensburg, AG Ulm, PR 550004 | www.rofast.de