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Rückforderung von Lohnsteuer und Sozialabgaben durch den Arbeitgeber – Was gilt bei fehlerhafter Lohnabrechnung?

Ein häufiger Fehler in der Lohnabrechnung: Der Arbeitgeber vergisst, Lohnsteuer und Sozialabgaben vom Bruttogehalt abzuziehen und zahlt das volle Gehalt aus. Was passiert, wenn er die Abgaben später nachträglich abführt – kann er diese Beträge vom Arbeitnehmer zurückfordern?

Lohnsteuer: Wer trägt die Verantwortung?
Im Grundsatz ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 EStG), der Arbeitgeber muss sie für dessen Rechnung abführen (§ 38 Abs. 3 EStG). Hat der Arbeitgeber versehentlich das gesamte Bruttogehalt ausgezahlt und die Lohnsteuer nicht abgezogen, kann er die nachträglich abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer zurückfordern – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Arbeitgeber kann den Betrag grundsätzlich durch Abzug vom laufenden Arbeitsentgelt bei den nächsten drei Lohnzahlungen geltend machen; nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Rückforderung nur möglich, wenn der Fehler ohne Verschulden des Arbeitgebers erfolgte oder eine Nettolohnvereinbarung besteht.

Sozialabgaben: Rückforderung stark begrenzt
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt: Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmeranteil nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen abziehen (§ 28g SGB IV). Ist das Arbeitsverhältnis beendet oder besteht kein Anspruch auf weiteres Arbeitsentgelt, trägt der Arbeitgeber die Abgaben wirtschaftlich selbst. Ein Rückgriff auf den Arbeitnehmer ist nur möglich, wenn der unterbliebene Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers erfolgte.

Ausschlussfristen und Besonderheiten
Der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB) und kann durch tarifliche Ausschlussfristen begrenzt sein. Bei einer Nettolohnvereinbarung trägt der Arbeitgeber die Steuerlast selbst, sodass eine Rückforderung ausgeschlossen ist.

Fazit: Nachträglich abgeführte Lohnsteuer und Sozialabgaben kann der Arbeitgeber nur unter engen Voraussetzungen vom Arbeitnehmer zurückfordern. Im Regelfall ist dies nur durch Abzug bei den nächsten drei Lohnzahlungen möglich; nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses trägt der Arbeitgeber die Abgaben selbst.

Für alle Fragen rund ums Arbeitsrecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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Rechtsanwältin Regine Nick

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